Münchner Zeitensprünge
2000
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um 1818
Graf von Montgelas wird Erblicher Reichsrat

München-Kreuzviertel * Maximilian Joseph Graf von Montgelas, der langjährige baierische Premierminister und Erschaffer des modernen Bayern, gehört bis 1838 als Erblicher Reichsrat der Kammer der Reichsräte als Vorsitzender des Finanzausschusses an. 

26. Mai 1818
Das Königreich Baiern gibt sich eine konstitutionelle Verfassung

München * Das Königreich Baiern gibt sich eine konstitutionelle Verfassung. Baiern ist damit unter den großen deutschen Staaten der erste Verfassungsstaat. Baden erreicht diesen Status drei Monate und Württemberg ein Jahre später.  

Der König vereinigt alle Rechte der Staatsgewalt in seiner Person, unterliegt aber in der Ausübung seiner Rechte einigen Beschränkungen.

Es gibt ein Zweikammersystem.

  • Die Erste Kammer sind die Reichsräte,
  • die Zweite Kammer setzt sich zusammen zu je einem Achtel aus adeligen Gutsbesitzern und Geistlichen, ein Viertel kommt von Städten und Märkten, die restliche Hälfte sind Landeigentümer ohne gutsherrliche Gerichtsbarkeit.
  • Es gibt eine Legislaturperiode und
  • außerdem werden die Mitglieder der Abgeordnetenkammer gewählt.  

    Dennoch ist der Weg zu demokratischen Strukturen noch sehr, sehr weit!  
  • Die adeligen Gutsbesitzer stellen ein Achtel, die katholischen und evangelischen Geistlichen ebenfalls ein Achtel, die Städte, Märkte und Gemeinden ein Viertel und die übrigen Landeigentümer ohne gutsherrliche Gerichtsbarkeit die Hälfte.  
  • Dazu kommen zusätzlich drei Vertreter der Universitäten.  
  • Es gibt keinen Parlamentarismus,  
  • die Mehrheitsverhältnisse in der Abgeordnetenkammer haben keinen Einfluss auf die Arbeit des Ministerrats,
  • die Abgeordneten haben kein Initiativrecht, dürfen also selbst keine Gesetzentwürfe einbringen und  dürfen nicht über ihren Zusammentritt selbstständig entscheiden.  

Im Vergleich zu den Vorgaben der Deutschen Bundesakte ist die Baierische Verfassung jedoch sehr modern ausgefallen. Sie legt das Fundament für das System einer konstitutionellen Monarchie.  

Erneut ist das neue Staatsgrundgesetz aber keine Vertragskonstruktion zwischen dem Fürsten und dem Volk, sondern ein einseitiger verfassungsgebender Akt des Königs. Man nennt das auch eine oktroyierte Verfassung, die vom König in freier Selbstbeschränkung erlassen wird und somit nicht das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen Fürst und Volksvertretung darstellt.  

Im Gegenteil, der Baiernkönig begründet seine Herrschermacht mit der Verfassung nicht, sondern unterwirft sich vielmehr nur in bestimmten Punkten seinen selbst erlassenen Beschränkungen. 

17. September 1831
Die Abgeordneten des Bayerischen Landtags beraten über das Budget

München-Kreuzviertel * Die Abgeordneten des Bayerischen Landtags beraten über das Budget. Um die Abgeordneten zur Eile und damit zu nicht allzu gründlicher Beratung der Einzelposten zu zwingen, lässt König Ludwig I. - angesichts der herannahenden Cholera - verkünden, die Abgeordneten hätten so lange auszuharren, bis das Budget vereinbart ist.

  • Die Abgeordneten kürzen den Gesamtetat von 28 auf 26,8 Millionen Gulden,
  • die Zivilliste des Königs von 3,15 Millionen auf 2,5 Millionen Gulden 
  • und den Heeresetat von 6,7 auf 5 Millionen.  

Innerhalb dieser Kürzungen beschließen sie zahllose Umverteilungen von Ausgabeposten sowie neue Ausgaben. Gekürzt wird bei den königlichen Prestigeobjekten Alte Pinakothek, Staatsbibliothek und Odeon sowie den Ausgaben für die zahlreichen wiedererrichteten Klöster. Mehr Geld soll dagegen in die Rechtspflege, die innere Verwaltung und das Bildungswesen fließen.

Für den König bedeutet dieses Verhalten „Anmaßung und Eingriff in die Exekutive“. Zum Glück gibt es noch die Erste Kammer, die Kammer der Reichsräte, die umgehend ihr Veto gegen die Kürzungen und Umverteilungen einlegt - und damit die Regierung rettet.

Unter dem Druck der Regierung, die sogar mit der Auflösung der Abgeordnetenkammer droht, knicken viele Abgeordnete ein. Dabei werden die Kürzungen der königlichen Zivilliste weitestgehend zurückgenommen. Die anderen Etatkürzungen fallen nicht so extrem aus, sodass immerhin noch 2 Millionen Gulden eingespart werden. 

18. September 1837
König Ludwig I. legt sich mit der Stände-Versammlung an

München-Kreuzviertel * König Ludwig I. argumentiert vor der Stände-Versammlung so:

„Die Verfassungsurkunde räumt den Ständen keineswegs das Recht ein, die einzelnen Positionen der Einnahmen und Ausgaben unabänderlich mit verbindender Kraft für die Regierung festzustellen, nur zum Zwecke der Steuerbewilligung wird denselben das Budget vorgelegt; ein Finanzgesetz ist in der Verfassung nicht vorgeschrieben, sondern nur durch eine gezwungene Interpretation ist die bisherige Übung eingeführt worden. Zwingen lasse ich mich nicht, dafür meyne ich, sollte ich zu gut bekannt seyn. [...].“ 

Die Kammer der Abgeordneten wollte einen derartigen Angriff des Königs freilich nicht akzeptieren und selbst die Kammer der Reichsräte ist von den Argumenten des Innenministers Oettingen-Wallerstein überzeugt. Es kommt, was kommen musste: wer dem König nicht nach dem Mund spricht, hat mit Sanktionen zu rechnen, weshalb Ludwig I. seinen liberal geltenden Innenminister Ludwig Fürst zu Oettingen-Wallerstein am 4. November 1837 entlässt. 

28. Dezember 1839
Die Stände-Versammlung und die konservative Politik

München-Kreuzviertel * Die Stände-Versammlung dauert vom 28. Dezember 1839 bis 15. April 1840. Die Reichsräte und die Abgeordneten haben sich nun auch mit dem politischen Kurswechsel in der ludovizianischen Innenpolitik durch den konservativen Innenminister Karl August von Abel auseinanderzusetzen. 

30. Dezember 1870
Die Kammer der Reichsräte beschließt den Beitritt zum Reich

München-Kreuzviertel * Zur Annahme der Versailler Verträge vom 23. November 1870 und dem damit verbundenen Reichsbeitritt ist im Bayerischen Landtag eine verfassungsändernde Zweidrittelmehrheit notwendig.  

Diese Verträge regeln die Modalitäten, unter denen die süddeutschen Staaten dem Deutschen Kaiserreich beitreten sollen. Dabei ist zu entscheiden, ob das Königreich Bayern selbstständig bleiben oder ein Teil des Deutschen Reiches werden soll.  

Die Kammer der Reichsräte, der Vertretung des Hochadels, der Hochfinanz und der hohen Geistlichkeit, hat den Verträgen, die am 1. Januar 1871 in Kraft treten sollen, bereits an diesem 30. Dezember 1870 mit großer Mehrheit zugestimmt. Um die Souveränität des bayerischen Volkes preiszugeben, haben die erklärten „Sachwalter bayerischer Interessen“ genau einen Vormittag gebraucht. 

14. Juni 1886
Prinz Luitpold tritt auch die Regentschaft für König Otto I. an

München - Schloss Fürstenried * Nachfolger auf dem Thron des Märchenkönigs und damit Bayerns fünfter König wird dessen 38-jähriger, schwer geisteskranke, seit dem 16. März 1878 entmüdigte und seit März 1880 in Schloss Fürstenried weggesperrte Bruder Otto I.. Er wird offiziell zum König proklamiert, wobei man die feierliche Ausrufung durch einen Herold allerdings unterlässt. Pro forma werden aber die Truppen auf den neuen König Otto I. vereidigt.

Obwohl er den Königstitel seit dem Tag seiner Proklamation bis zu seinem Lebensende - am 11. Oktober 1916 - trägt, wird er in den bayerischen Geschichtsbetrachtungen kaum erwähnt. Otto ist dreißig Jahre lang bayerischer König; so lange wie kein anderer Wittelsbacher. Der um drei Jahre jüngere Bruder des Märchenkönigs ist allerdings wegen „schwerer und unheilbarer geistiger Umnachtung“ nicht in der Lage, die Regierungsgeschäfte wahrzunehmen.

Ein von drei unabhängigen Ärzten verfasstes und in Einstimmigkeit unterzeichnetes Gutachten „über den Geisteszustand seiner Majestät Otto I. von Bayern“ kommt zu dem abschließenden Ergebnis, dass „Seine Majestät Otto I. König von Bayern in Folge langjähriger und unheilbarer Geistesstörung als verhindert an der Ausübung der Regierung zu betrachten sei, und daß diese Verhinderung mit Bestimmtheit für die ganze Lebenszeit andauern werde“.

Auch der „Besondere Ausschuß der Kammer der Reichsräte“ befasst sich mit dem Gesundheitszustand des fünften Bayernkönigs. Deshalb tritt Prinz Luitpold auch die Regentschaft für König Otto I. an und damit in die in der Bayerischen Verfassung aus dem Jahr 1818 vorgesehene Regelung der Reichs-Verwesung ein. 

Diese ist vorgesehen, „während der Minderjährigkeit des Monarchen“ oder „wenn derselbe an der Ausübung der Regierung auf längere Zeit verhindert ist, und für die Verwaltung des Reichs nicht selbst Vorsorge getroffen hat, oder treffen kann“.

Der Regent unterzeichnet als „des Königreichs Baiern Verweser“ oder - populär ausgedrückt - als Prinzregent. Die Bayerische Verfassung schließt also die Thronfolge trotz der gegebenen Regierungsunfähigkeit nicht aus.

9. April 1906
Der Entwurf zum Wahlgesetz wird eingebracht

München-Kreuzviertel * Der Entwurf zum Wahlgesetz wird erstmals nicht von der Regierung eingebracht, sondern vom Landtag in Form eines Antrags. 

  • Der Vorsitzende des Ministerrats, Clemens Graf von Podewils, unterstützt das Anliegen. 
  • In der Kammer der Reichsräte bemüht sich besonders Prinz Ludwig [III.] um die Annahme des Entwurfs.  

Damit wird die direkte Wahl und die gesetzlich geregelten Wahlkreise eingeführt. Noch immer aber gilt das relative Mehrheitswahlrecht, das die kleineren Parteien benachteiligt. 

18. September 1917
Die SPD bringt den Antrag Auer-Süßheim ein

München-Kreuzviertel * Ein von der SPD in der Bayerischen Abgeordnetenkammer eingebrachter Reformantrag, genannt  „Antrag Auer-Süßheim“, fordert:  

  1. Ersetzung des Zweikammersystems durch das Einkammersystem.
  2. Aufhebung der Kammer der Reichsräte.
  3. Einführung des allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlrechts zum Landtag für alle volljährigen Staatsangehörigen ohne Unterschied des Geschlechts nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
  4. Ausbau der Gesetzesinitiative des Landtags.
  5. Beseitigung des königlichen Sanktionsrechts.
  6. Ernennung der Minister und Bundesratsmitglieder nach Vorschlag des Landtags.
  7. Selbstbestimmungsrecht des Landtags in Bezug auf Zusammentritt und Vertagung.
  8. Einjähriger Staatshaushalt.
  9. Beseitigung aller Vorrechte der Geburt und des Standes, Aufhebung der bisherigen Privilegien der Standesherren, Abschaffung des Adels.
  10. Verbot der Bildung neuer und der Vergrößerung bisheriger Fideikommisse. Auflösung der bestehenden Fideikommisse.
  11. Aufhebung der bisherigen Privilegien des Königs und der Mitglieder der königlichen Familie, insbesondere der Steuer- und Portofreiheit, der Unverantwortlichkeit und des besonderen Gerichtsstandes.
  12. ​Trennung der Kirche vom Staat, Aufhebung der Privilegien der anerkannten Religionsgemeinschaften. Vollkommene Durchführung der Gewissens-, Religions- und Kultusfreiheit. 
2. August 1918
Durchhalteparolen von Kriegsminister Philipp von Hellingrath

München-Kreuzviertel * In einer Rede vor der Kammer der Reichsräte erklärt Kriegsminister Philipp von  Hellingrath: „Die schweren Kämpfe zwischen Aisne und Marne beweisen, daß der Kampf- und Siegeswille der Entente noch nicht gebrochen ist, dass wir ihm die Überlegenheit des härteren und stärkeren Willens entgegensetzen müssen, wenn wir die Friedensbereitschaft unserer Feinde erzwingen wollen.

Diesen einheitlichen unbeirrbaren Willen im ganzen deutschen Volk zu wecken und zu festigen, das ist die vornehmste Aufgabe, vor die das fünfte Kriegsjahr die Heimat stellt“

31. Oktober 1918
Einigung über parlamentarische Reformen

München-Kreuzviertel * In interfraktionellen Verhandlungen zwischen der bayerischen Volksvertretung und der Regierung einigt man sich auf die Einführung der Verhältniswahl und der Reform der Reichsrätekammer.

2. November 1918
Ein bayerisches Abkommen über parlamentarische Reformen

München-Kreuzviertel * Unter dem Eindruck der revolutionären Unruhen im Deutschen Reich schließt die bayerische Regierung mit Delegierten der im Landtag vertretenen Parteien ein Abkommen über parlamentarische Reformen, in der wesentliche Forderungen der SPD erfüllt werden. Sie beinhaltet:

  • Die Einführung der Verhältniswahl zur Kammer der Abgeordneten.
  • Eine ergiebige Verstärkung der Kammer der Reichsräte durch Vertreter der Gemeinden, der Hochschulen und der wichtigsten Berufs- und Erwerbsstände.
  • Von den Prinzen des Königlichen Hauses gehören nur noch der Kronprinz und fünf weitere der Reichsrätekammer an.
  • Keine weitere Ernennung erblicher Reichsräte.
  • Ein Veto der Reichsrätekammer gegen ein Gesetz kann durch dreimalige Abstimmung der Abgeordnetenkammer überstimmt werden. 
  • Die Einjährige Finanzperiode.
  • Als Minister können nur Personen berufen werden, die das Vertrauen der Kammern des Landtags besitzen.
  • Ein Ministerium für Soziale Fürsorge wird neu gebildet und mit einem Sozialdemokraten besetzt.
  • Ferner sollen vier Abgeordnete als Minister ohne Portefeuille [= Ressort, Ministerium] berufen werden, einer davon aus den Reihen der sozialdemokratischen Fraktion.

Die notwendige Kabinettsumbildung ist für den 8. November angekündigt.

Die Verhältniswahl zur Abgeordnetenkammer ist eine alte sozialdemokratische Forderung und die Vereinbarungen über die Kammer der Reichsräte laufen auf eine Demokratisierung der Kammer der Adeligen und des hohen Klerus hinaus. Dadurch hätte die Bayerische Verfassung zugleich parlamentarisiert werden sollen. Auch die Vorschrift aus dem Wahlgesetz von 1896, wonach kein Abgeordneter zum Minister berufen werden darf, würde durch diese Gesetzesvorlage abgeschafft werden.

Über den Königlichen Erlass über die Parlamentarisierung Bayerns soll am 6. November 1918 die Abgeordnetenkammer abstimmen und sich am 8. November die Kammer der Reichsräte mit dieser Vorlage befassen. Doch dazu wird es nicht mehr kommen. Obwohl die sozialdemokratische Münchener Post die Vereinbarung als „Beginn der Demokratisierung Bayerns“ feiert, stehen viele Sozis dieser Demokratisierung von oben sehr skeptisch gegenüber. 

6. November 1918
Bayerns Parlamentarisierung in der Abgeordnetenkammer beschlossen

München-Kreuzviertel * Die Kammer der Abgeordneten stimmt dem „Königlichen Erlass über die Parlamentarisierung Bayerns“ vom 2. November im Landtag zu. Damit soll auch das Königsreich Bayern eine parlamentarische Monarchie werden. 

Die Kammer der Reichsräte soll sich am 8. November 1918 mit dieser Vorlage beschäftigen. 

16. Dezember 1918
In Berlin beginnt der Kongress der Arbeiter- und Soldaten-Räte

Berlin * Der Erste Allgemeine Kongress der Arbeiter- und Soldatenräte Deutschlands beginnt im Preußischen Abgeordnetenhaus in Berlin. Der Reichsrätekongress dauert bis zum 20. Dezember.

Pro 200.000 Einwohner wird ein Arbeiterrat, pro 100.000 Soldaten ein Soldatenrat entsandt. Die SPD-Delegierten haben eine Zweidrittelmehrheit.

Nur zwei von 490 Delegierten sind Frauen. 298 Delegierte sind Mitglieder der MSPD, 101 Delegierte gehören der USPD an. 25 bezeichnen sich als Demokraten, 26 Soldatenräte und 49 Arbeiterräte machen keine Angaben zu ihrer politischen Orientierung. 

20. Dezember 1918
Ein tief enttäuschter Arbeiterrat Ernst Toller

Berlin - München * Ernst Toller hat für Südbayern als Delegierter am Berliner Reichsrätekongress teilgenommen. Tief enttäuscht fährt er nach München zurück:

„Der deutsche Rätekongress verzichtet freiwillig auf die Macht, das unverhoffte Geschenk der Revolution, die Räte danken ab, sie überlassen das Schicksal der Republik dem Zufallsergebnis fragwürdiger Wahlen des unaufgeklärten Volks. […] Die Republik hat sich selbst das Todesurteil gesprochen.“ 

13. März 1919
Das Verfahren der Wahl zum Reichsrätekongress

München - Freistaat Bayern * Der Zentralrat teilt allen bayerischen Räten mit, wie die insgesamt 28 Delegierten zum nächsten Berliner Reichsrätekongress zusammengesetzt und nach welchem Verfahren sie gewählt werden. 

8. April 1919
Ein reines Rätesystem wird vom Reichsrätekongress abgelehnt

Berlin * Robert Leinert (SPD), der Vorsitzende des Zentralrats der Deutschen sozialistischen Republik, eröffnet in Berlin den Zweiten Kongress der Arbeiter-, Bauern- und Soldatenräte Deutschlands. Der Kongress dauert bis zum 14. April.

  • Der Kongress lehnt die Einführung eines reinen Rätesystems als Alternative zur parlamentarischen Demokratie mit großer Mehrheit ab. 
  • Ein Antrag, der eine gleichberechtigte Kammer der Arbeit neben den Reichstag stellen möchte, wird dagegen angenommen. Vom Grundgedanken einer Demokratisierung der Betriebs- und Wirtschaftsverfassung werden nur die Personal- und Betriebsräte übrig bleiben.