Münchner Zeitensprünge
2000
0 Chronik 2026
1828
Militärisch Untaugliche wegen der Kinderarbeit

Berlin * König Wilhelm III. beauftragt seinen Innenminister und seinen Kultusminister zur Erstellung eines Gesetzentwurfes zugunsten der Fabrikkinder. Allerdings geht es dem König vordergründig nicht um das Wohl der Kinder. Er hatte vielmehr festgestellt, dass die Soldaten in den Industriegebieten abnahmen und „die Armeereserve nicht mehr vollständig zur Verfügung steht. Die Fabrik-, v.a. auch die Nacht- und Schichtarbeit im Kindesalter, haben einen Teil der Soldaten zu Schwächlingen und Krüppeln gemacht“

Sowohl in England als auch in Preußen ist der Anteil für den Militärdienst Untauglicher in den industriellen Provinzen höher als in den ländlichen Bezirken. Dieser Unterschied ist sicher nicht nur durch die krankmachende Arbeit bedingt, sondern ebenso durch die schlechten Wohn- und Ernährungsverhältnisse. 

Die Arbeit an dem Gesetzentwurf zieht sich jahrelang hin, doch an der Situation der Kinder ändert sich nichts. 

9. September 1839
Vorschriften für Kinderarbeit in Fabriken in Preußen

Berlin - Königreich Preußen * Das „Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken“ tritt in Kraft. 

  • Danach dürfen Kinder unter 17 Jahren erst dann arbeiten, wenn sie nachweisen können, dass sie eine dreijährige Schulbildung genossen haben. Unternehmer können diesen Punkt jedoch leicht umgehen, wenn sie eine Fabrikschule führen. Diese sind dann aber mehr Alibischulen. 
  • Kinder unter 17 dürfen nicht mehr als zehn Stunden täglich arbeiten. Die Ortspolizei kann jedoch die Arbeitszeit für maximal einen Monat erhöhen. 
  • Zwei Pausen von mindestens 15 Minuten und eine einstündige Mittagspause müssen eingeräumt werden. 
  • Sonntags- und Feiertagsarbeiten sowie die Nachtschicht ist für Kinder völlig verboten. 
  • Fabrikbesitzer müssen Buch über die Kinder in ihren Unternehmen zu führen. Nichteinhaltung der Vorschriften wurden mit Geldstrafen geahndet. 

Die Vorgaben gelten nicht für Arbeiterkinder in der Landwirtschaft. 

15. Januar 1840
Bayerns erste Verordnung zur Einschränkung der Kinderarbeit in Fabriken

München - Königreich Bayern * Die „Königlich Allerhöchste Verordnung, die Verwendung der werktagsschulpflichtigen Jugend in Fabriken betreffend“ tritt im Königreich Bayern in Kraft. 

  • Nach dieser darf kein Kind vor dem zurückgelegten neunten Lebensjahr zu einer regelmäßigen Beschäftigung in Fabriken aufgenommen werden. 
  • Kinder mussten ein gerichtsärztliches Zeugnis über ihre gesundheitliche Tauglichkeit sowie ein Zeugnis der Lokalschulinspektion über vorgeschriebene Kenntnisse vorweisen. 
  • Die Arbeitszeit der Neun- bis Zwölfjährigen durfte nicht mehr als zehn Stunden am Tag betragen, nicht vor sechs Uhr morgens beginnen und nicht nach 20 Uhr abends enden. 
  • Die Erfüllung der Schulpflicht hatte durch die Teilnahme an mindestens zwei Unterrichtsstunden pro Tag zu erfolgen. 

Durch diese und weitere Bestimmungen bleibt die erste bayerische Fabrikkinder-Schutzverordnung hinter dem im Jahr zuvor erlassenen preußischen „Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in den Fabriken“ zurück. Dieses hatte beispielsweise die Arbeitszeit nicht nur bis zum Alter von zwölf Jahren, sondern bis zum zurück-gelegten 16. Lebensjahr auf zehn Stunden pro Tag beschränkt. 

 

23. November 1870
Das Bündnis mit dem Norddeutschen Bund verbessert die Regelungen für Kinderarbeit

Berlin - München * Eine Verbesserung der Kinder-Schutzvorgaben in Bayern bringt der Bündnisvertrag des Königreichs mit dem Norddeutschen Bund vom 23. November 1870. Mit der Ausrufung des Deutschen Reichs werden deren Gesetze und Verordnungen auch in Bayern maßgeblich. Für die regelmäßig beschäftigten Fabrikarbeiter gilt nun 

  • ein Mindestalter von zwölf Jahren, 
  • für unter 14-jährige Beschäftigte eine maximale Arbeitszeit von sechs Stunden am Tag. 
  • die Arbeit an Sonn- und Feiertagen war verboten.
  • Der Schulunterricht, der den Kindern zu erteilen war, die in Fabriken arbeiteten, sollte mindestens drei Stunden am Tag betragen. 

Das ist eine erhebliche Verbesserung gegenüber der bisher in Bayern geltenden Verordnung. 

1887
Kommentierte Berichte der Fabrikinspektoren

München * Dr. Bruno Schoenlank, Vordenker in der SPD, kommentiert die Berichte der Fabrikinspektoren in seinem Buch „Zur Lage der arbeitenden Klasse in Bayern“, das während der Zeit der Sozialistengesetze verboten ist, wie folgt:

„[...] Das harte Werk, der lange Arbeitstag, der in den oberbayerischen Ziegeleien, diesen Musteranstalten rücksichtslosester Ausbeutung der Arbeitskraft herrscht, ist vom Fabrikinspektor oft genug denunziert worden.

Aber was nützt es? Die Herren Ziegeleibrenner lassen sich, um den einheimischen Arbeitern die Lebenshaltung noch tiefer als sie bereits steht, herabzudrücken, beständig neue Waggonladungen italienischer Kulis von ihren Lieferanten aus dem Lande kommen, wo die Citronen und die Schmutzconkurrenz blüh‘n.

So nimmt es Keinen, der die Verhältnisse selbst zu beobachten Gelegenheit gehabt, Wunder, wenn es über die Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen betreffs der Kinderarbeit von den Ziegeleien heißt:
‚In einer namhaften Zahl derartiger Anlagen, die ich im Berichtsjahr theils zum erstenmale, theils nach mehrjähriger Zwischenpause besucht habe, fanden sich nicht einmal die Arbeitsbücher und man war anscheinend entweder noch in völliger Unkenntniß der die jugendlichen Arbeiter betreffenden Vorschriften, oder man hat sie mangels genügender Controle einfach außer Acht gelassen. Das behufs dieser Mißstände weiter Erforderliche ist eingeleitet‘.

Mangel an Controle, weil Mangel an Aufsichtspersonal, und darum eine Gesetzesverletzung nach der anderen, begangen durch die sittenstrengen Stützen der bürgerlichen Gesellschaft, die Moral, Ehrbarkeit, Gesetzlichkeit und Schutz nationaler Arbeit in Erbpacht haben, ferner Unkenntnis der Gesetze, d.h. derjenigen, die den Profit der Kapitalisten ein wenig zu beschneiden bestimmt sind.

O diese unschuldvollen, ahnungslosen Engel von Kapitalisten!“

1. Juni 1891
Das Gewerbegerichtsgesetz tritt in Kraft

München * Das Gewerbegerichtsgesetz tritt in Kraft. In ihm ist festgelegt,

  • dass Arbeitsstreitigkeiten vor einem Gewerbegericht ausgehandelt werden können. 
  • Zudem verbietet es die Sonntagsarbeit und regelt die Kinderarbeit. 
30. März 1903
Das erste allgemeine Kinderschutzgesetz

Berlin * Der Deutsche Reichstag verabschiedet mit dem „Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben“ ein erstes allgemeines Kinderschutzgesetz, von dem die landwirtschaftliche Kinderarbeit jedoch weiterhin ausgeklammert ist.

9. August 1960
Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet die Kinderarbeit

Bonn *  Kinderarbeit wird in der Bundesrepublik Deutschland durch das „Jugendarbeitsschutzgesetz“ generell verboten, indem es 

  • das Mindestalter für die Beschäftigung Jugendlicher auf 14 Jahre festlegt. 
  • Akkord- und Fließbandarbeit werden strikt untersagt. 

 

September 2013
Zahlen über die weltweite Kinderarbeit

Welt * Die Internationale Arbeitsorganisation der Vereinten Nationen - ILO nennt Zahlen über Kinderarbeit. Darin wird berichtet, dass 

  • 168 Millionen Kinder unter 17 Jahren arbeiten müssen, 
  • davon 85 Millionen unter ausbeuterischen Bedingungen. 
  • 73 Millionen sind jünger als 11 Jahre.

Im Jahr 2013 leben auf der Welt 7,16 Milliarden Menschen.