Münchner Zeitensprünge
2000
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Die Tempel-Rittern erhalten eine umfangreiche Ordensregel

Rom-Vatikan * In der Bulle „Omne datum optimum“ gibt Papst Innozenz II. den Tempel-Rittern eine umfangreiche Ordensregel, die mit Ergänzungen im Jahr 1230 und 1260 auf insgesamt 678 Artikel anwachsen wird.

Durch die päpstliche Bulle werden die Tempelherren als „extemt“ erklärt, also aus dem kirchlichen Gesamtorganismus heraus genommen. Sie sind damit die erste Gemeinschaft von Rittermönchen, die jeglicher bischöflicher Jurisdiktion entnommen und alleine und direkt dem Heiligen Stuhl unterstellt sind. Er erklärt die Templer auch zu „Vorkämpfer der Christenheit“ und hebt sie damit über alle anderen Orden. Dadurch nehmen die Templer in der Gesamtkirche eine elitäre Ausnahmestellung ein, die von den Folgepäpsten fortgeschrieben und durch eine Vielzahl von Privilegien erhärtet wird. 

  • So darf kein Kirchenmann oder Laie, lediglich der Templer-Meister mit Zustimmung des Kapitels, die Ordens-Statuten ändern. 
  • Das Recht der Tempel-Ritter eigene Priester zu haben, wird in der Bulle ebenso festgeschrieben wie die Freistellung vom Zehent. 
  • Die Templer-Kapläne sind berechtigt Spenden zu sammeln, um Almosen zu bitten und einmal im Jahr in jeder Kirche die Kollekte für sich zu behalten.
  • Einmal jährlich dürfen sie in den unter Interdikt, dem Verbot gottesdienstlicher Handlungen, gestellten Regionen die Messe halten.
    Die Kirche macht - nicht nur aus Sicht der Templer - viel zu viel Gebrauch von dieser Strafmaßnahme, die darauf abzielt, jede religiöse Aktivität, ob das nun Messen oder die Segnungen der Sakramente sind, in einer Ortschaft, einer Region oder einem ganzen Königreich zeitweilig zu verbieten. Damit wollen die Kirchenmänner die Sünden eines Herren, einer Gemeinde oder eines Königs bestrafen.
    Gottesdienste, die in solchen vernachlässigten und teilweise auch vollkommen ungerechtfertigt bestraften Regionen abgehalten werden, ziehen freilich viele Gläubige an und bringen schon deshalb außergewöhnlich hohe Einnahmen von Almosen und Opfergaben. 
  • Darüber hinaus dürfen die Tempelherren eigene Kirchen und Friedhöfe besitzen, worin sie auch Exkommunizierte beerdigen können, was ihnen häufig großzügigst gedankt wird.
  • Schließlich ergänzt Papst Coelestin II. die Privilegien der Templer indem er die Ritter-Brüder, ihre Vasallen und Grundholden von den durch die Bischöfe ausgesprochenen Exkommunizierungen und Interdikten als ausgeschlossen erklärt.
    Dies geschieht sehr zum Ärgernis des Weltklerus und vergiftet das eh schon angespannte Verhältnis zwischen dem Ritterorden und den Weltpriestern.

Dennoch hält der Heilige Stuhl beständig seine schützende Hand über die geistlichen Ordensritter und stellt die gewährten Privilegien nie in Frage.

Seit Hugo von Payns den Tempelherren seine Besitzungen schenkte, folgte jeder, der in den Orden eintritt oder sich ihm anschloss, diesem Beispiel.

Durch Schenkungen von Land und Vermögen sind die Ordensritter sehr schnell reich geworden. Und nachdem heimgekehrte Kreuzfahrer Wunderdinge über das Heldentum der Templer berichten, führt dies in ganz Europa zu einer großzügigen Spendentätigkeit für die Ordensgemeinschaft.

24. Oktober 1460
Die Stadtgrenzen werden im Burgfriedensbrief festgelegt

München * Die Grenzen des Münchner Burgfriedens werden im Burgfriedensbrief festgelegt. Das auf der rechten Isarseite gelegene Gebiet gehörte ursprünglich zum Landgericht Wolfratshausen, das dort auch die Jurisdiktion, die Gerichtsbarkeit, ausübte. Die Stadtherren beantragten bei den regierenden Herzögen Johann und Sigmund die Erweiterung des Münchner Burgfriedens.  

In dem Erlass wurde daraufhin für den Bereich des Gasteigs bestimmt: „Es soll auch das Siechhaus auf dem Gastay enhalb der Yserpruckh vnnd auch dieselb Yserpruckh auch In vnnserer Statt München Burckfrid ligen. Doch so behalten wir vnns den wasserstromb der Yser, das vnns der mit Herrlichkeit soll beleiben vnnd zustehen“.

Mai 1610
Der Gerichtsbezirk ob der Au negst München wird geschaffen

Au - Haidhausen - Untergiesing * Der Gerichtsbezirk ob der Au negst München wird wegen seiner besonderen Sozialstruktur geschaffen. Die vergleichsweise große Einwohnerzahl der Ortschaften Haidhausen, Au und Niedergiesing, das sich in der Gegend um den heutigen Nockherberg befindet, und der daraus resultierende Verwaltungs- und Jurisdiktionsbedarf erfordert diese Sonderstellung.

Gerade auch deshalb, weil das Landgericht weit entfernt liegt und der Richter von Wolfratshausen sowie der Amtmann von Perlach den Verhältnissen nicht mehr gewachsen sind.

In einem ersten Schritt werden diese Orte dem Hofoberrichter unterstellt. 

23. November 1683
Das Haidhauser Schloss kommt zu ersten Würden

Haidhausen * Zu ersten Würden kommt das von Freiherr Franz Pongraz von Leiblfing errichtete Haidhauser Schloss, nachdem Kurfürst Max Emanuel als Türkenbefreier aus Wien zurückkehrt. Adelige, Hofbedienstete und einflussreiche Münchner Bürger haben sich auf dem Anger vor dem Landgut - auf dem heutigen Johannisplatz - versammelt, um ihrem Helden einen feierlichen Empfang zu bereiten. Leiblfing darf den Kurfürsten in seinem prächtig geschmücktem Schlösschen noch bewirteten, bevor sich der Triumphzug - zur weiteren Huldigung - in Richtung München in Bewegung setzt.  

Der Freiherr versteht es natürlich, aus diesem Umstand seinen Nutzen zu ziehen. Da „sein armes Haus und Garten“ so glücklich gewesen sei, den Kurfürsten bei seiner Rückkehr „so freundlich und frohlockend zu empfangen“, wendet sich Franz Pongraz von Leiblfing an den Landesherrn, damit der dieses zum adeligen Sitz erheben und ihm die dem Hofkastenamt zinsbaren 44 Untertanen in der Schwaig mitsamt der Jurisdiktion abtreten soll. Die dort zinspflichtigen Haus- und Herbergenbesitzer haben jährlich 11 Gulden und 32 Kreuzer zu versteuern. 

Mit der Bitte des Freiherrn Franz Pongraz von Leiblfing ist jedoch die Abtrennung der Schwaige von Haidhausen und damit vom Bezirk des Gerichts ob der Au verbunden. Dies führt zwangsläufig zu verwaltungstechnischen Problemen, da der Gerichtsbezirk erst im Mai 1610 aufgrund seiner besonderen Sozialstruktur geschaffen worden ist. 

9. September 1685
Empfang für das Kurfürsten-Paar in Haidhausen

Haidhausen * „Nachmittags um drei Uhr hatten sich auf dem Anger vor dem Besitztum des Grafen Leiblfing die Kavaliere mit Kutschen und Handpferden versammelt. Auch die kurfürstliche Leibgarde zu Pferd und eine Kompagnie der Bürgerschaft zu Pferde waren angetreten.“ Das Kurfürsten-Paar Max Emanuel und Maria Antonia werden am Haidhauser Schlossanger von den dort versammelten Anwesenden feierlich empfangen. 

Nach einer ausführlichen Huldigung des jungen Ehepaares erfolgte schließlich der triumphale Einzug in die nahe Residenzstadt München. 

Für die erwiesene Gastfreundschaft wird Kurfürst Max Emanuel dem Haidhauser Schlossbesitzer wieder ein kleines Stück entgegenkommen. Der Landesherr akzeptiert zwar die von seiner Hofkammer gemachten Einschränkungen, wonach Haidhausen nicht zur geschlossenen Hofmark ernannt werden darf, weil dort auch andere die Jurisdiktion ausüben, nämlich:  

  • das Leprosenhaus am Gasteig über den Kotterhof,  
  • Graf Preysing, die Ridler und die Jesuiten über ihre Gartengüter sowie  
  • der Kurfürst selbst über das Brunnhaus und den Jäger im Brunntal.  

Außerdem, so die Hofkammer weiter, darf der Kurfürst die Jurisdiktion für eine so große Ortschaft nahe der Landeshauptstadt nie vergeben, da er sich sonst bei auftretenden Unregelmäßigkeiten zuerst an den Hofmarkherren wenden muss, statt sofort selbst einzuschreiten. Dies könnte besonders beim Ausbrechen der Pest oder bei der unerwünschten Ansiedelung von Bettlern und vagierendem Gesindel nötig sein. 

20. Oktober 1685
Haidhausen wird ungeschlossene Hofmark

Haidhausen * Kurfürst Max Emanuel verleiht - trotz der von seiner Hofkammer dargelegten Einwände mit einem 2. Gnadenbrief dem Freiherrn Franz Pongraz von Leiblfing die Jurisdiktion über die übrigen Häuser und Gründe in Haidhausen, als ungeschlossene Hofmark.  

Max Emanuel behält sich wiederum das Jagdscharwerk vor und verlangt außerdem für sich und seine Nachkommen das Recht, die Abtretung der Hofmark gegen ein anderes Aquivalent, ein gleichwertiges Objekt, zu verlangen. 

1696
Veräußerungsverbot der Jurisdiktion und des Scharwerks

München - Haidhausen * Einen kurfürstlicher Erlass verfügt, dass in einer Entfernung von vier bis fünf Meilen um die Hauptstadt keine weitere Jurisdiktion und kein Scharwerk veräußert werden darf und die bereits veräußerten wieder einzuziehen sind. Dies trifft freilich auch auf die Hofmark Haidhausen zu. 

10. Dezember 1750
Siebenbrunn wird adeliger Sitz

Giesing * Siebenbrunn wird unter seinen neuen Eigentümer, Johann Joseph Perger, Leibmedikus des Kurfürsten Max III. Joseph, selbstständiger adeliger Sitz „mit der Jurisdiktion soweit der Dachtropfen gehet“. Und weiter: „[…], so daß diser Süz gleichwie der ohrt vorhin Sibenbrun genent werden solle und Er, Leibmedicus von Perger und die seinige sich hievon schreiben mögen“. 

Siebenbrunn ist ein typischer barocker Schlossname der sich von sieben Quellen ableitet, die aus dem Hochufer austreten. 

5. November 1784
Pilgramsheim wird Adelssitz mit allen Rechten

Untergiesing * Kurfürst Carl Theodor erhebt - ohne allerdings die zuständigen Stellen einzubinden - das Anwesen des Franz Anton von Pilgram unter dem Namen Pilgramsheim zum Adelssitz mit allen Rechten.

Das bringt nun aber die Baronin von Kern auf die Palme, da die Rechte, insbesondere die Jurisdiktion über den ganzen Pilgramsheim-Sitz ja der Hofmark Falkenau untersteht. Die Baronin erhebt Einspruch und der Hofbankier Pilgram erhält den allerhöchsten Befehl, sich mit derselben zu vergleichen. Die Einigung kommt aber erst zustande, nachdem die Baronin von Kern ihren Besitz an die Gräfin von Toerring-Seefeld verkauft hat.

Februar 1786
Franz Anton von Pilgram erhält die Jurisdiktion für seine Besitzungen

Au - Untergiesing * Franz Anton von Pilgram erhält das Obereigentum und die Jurisdiktion für seine Besitzungen. Er muss dafür aber der Gräfin Toerring-Seefeld ein jährliches „Aversum“ bezahlen. Und weil das der Gräfin noch nicht reicht, verlangt diese nun vom Kurfürsten die Jurisdiktion über weitere 24 bis 26 Häuser in der Falkenau, in denen 68 Familien leben und zum Gericht ob der Au gehören.

Außerdem verlangt sie die Erhebung der Falkenau zur wirklichen und geschlossenen Hofmark. Sie begründet die Forderungen damit, dass der Kurfürst nicht über das Recht verfüge, im Bezirk der Falkenau eine neue Conzession zu erteilen und damit der Hofmark Schaden zugefügt hat.

Maria Josepha von Toerring-Seefeld ist eine geborene Minucci und ehemalige Mätresse des Kurfürsten.

12. März 1787
Gräfin Maria Josepha von Toerring-Seefeld überspannt den Bogen

Untergiesing * Der Gräfin Maria Josepha von Toerring-Seefeld werden alle Forderungen gebilligt. Voraussetzung ist allerdings die Erfüllung von zwei Auflagen.

  • Zum einen muss die Gräfin die dem Landrichter und dem Amtsknecht entgangenen Einnahmen in Höhe von 175 Gulden im Jahr ersetzen,
  • zum anderen die Inleute der Falkenau gegen den herkömmlichen Lohn zur kurfürstlichen Jagdlust sowie zur Räumung der kurfürstlichen Fischweiher gebrauchen lassen.

Dagegen wehrt sich die Gräfin und verlangt nun ihrerseits die Überlassung des Paulanerstocks in der Au. Damit jedoch verärgert die Gräfin Maria Josepha von Toerring-Seefeld den Kurfürsten und die den Vorgang bearbeitende Administration massiv.

Sie kann nichts mehr erreichen und versucht nun, die Hofmark Falkenau an den Landesherren zu veräußern. Dafür verlangt sie 45.000 Gulden und begründet den Preis mit dem Argument, dass das Anwesen durch die Jurisdiktion so wertvoll geworden sei. Sie vergisst geflissentlich zu erwähnen, dass sie selbst genau diesen Preis bei ihrem Kauf bezahlen musste.

Am kurfürstlichen Hof empfindet man diese Preisvorstellungen als ungehörig hoch - und geht deshalb gar nicht darauf ein. Statt dessen wird ein Untersuchungsverfahrens eingeleitet, ob bei der Verleihung der Hofmarksrechte denn wirklich alles mit rechten Dingen zugegangen war.

1804
Untersuchungen über die Verleihung der Hofmarksrechte

Untergiesing * Die eingeleiteten Untersuchungen, ob bei der Verleihung der Hofmarksrechte alles mit rechten Dingen zugegangen ist, ziehen sich bis zum Jahr 1804 hin und werfen alles über den Haufen. Sie kommen zum Ergebnis, dass sowohl die Erteilung der Jurisdiktion über die 68 Untertanenfamilien, als auch die Edelsitzverleihung an Franz Anton von Pilgram unstatthaft war und damit ungültig sei.

„Pilgramsheim“ muss wieder der Niedergerichtsbarkeit der Hofmark Falkenau, die einverleibten Auer Häuser wieder der Auer Gerichtsbarkeit unterstellt werden. Im Laufe der Untersuchungen geht das Pilgram'sche Besitztum in mehrere Hände über.