Stuttgart * In der Württembergischen Landesordnung wird das neue Hexerei-Delikt ausformuliert: „Wo aber jemandt sich mit dem Teuffel, zu Nachtheil und Beschädigung der Menschen in Bündnuß eingelassen und damit noch niemandts Schaden gethon hette, der soll gestrafft werden nach Gelegenheit der Sach“.