Münchner Zeitensprünge
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0 Chronik 2026
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Hildegard von Bingen beschreibt die Wirkung des Hopfens

Bingen * Hildegard von Bingen beschreibt in ihrem „Buch von den verschiedenen Naturen der Geschöpfe“ die Wirkung des Hopfens. Scheinbar hält sie nicht allzu viel von dieser Pflanze, attestiert ihr aber, dass sie mit ihrer Bitterkeit „gewisse Fäulnisse von Getränken“ fernhält, „so dass sie umso haltbarer sind“.

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Neben Wein, Met und Bier wird immer auch Greußing erwähnt

München * Neben Wein, Met und Bier wird immer auch Greußing erwähnt. Greußling ist ein Bier, das aus Gerste oder Weizen, mit einem geringen Anteil an Hopfen, aber einem Zusatz an Kräutern eingesotten wird. Es ist um 25 Prozent teuerer als Bier. Damals heißt es: „Greußing soll man schenken pro Eimer (circa 64 Liter) um 40 Pfennig und das Bier den Eimer um 30 Pfennig“.

7. November 1486
Die Stadt Landshut veröffentlicht eine Brauordung

Landshut * Die Stadt Landshut veröffentlicht eine Brauordung. Eine Abschrift erhält auch der Münchner Stadtrat, dem sie zur Orientierung dient. Sie beinhaltet ein Reinheitsgebot, das als Bestandteile des Bieres nur Gerste und Hopfen nennt.

um Dezember 1486
Eine erste Fassung des Münchner Reinheitsgebots entsteht

München * Eine erste Fassung des Münchner Reinheitsgebots entsteht. Es besagt: „Item sie [die Brauer] sollen auch Bier und Greußing sieden und brauen nur allein von Gersten, Hopfen und Wasser und sonst nichts darein oder darunter tun noch sieden, oder man strafe sie für falsch“.

30. November 1487
Herzog Albrecht IV. erlässt das sogenannte Münchner Reinheitsgebot

München * Herzog Albrecht IV. erlässt auf Druck des Münchner Rats das sogenannte Münchner Reinheitsgebot. Der erste Paragraph dieses Gesetzes lautet:

„Zuerst so sollen nu füran die Bier hie nit höher dann ein maß ze einem oder zwaien Pfenningen ausgeschenkt, auch aus nicht anderm dann Hopfen, Gersten und Wasser gesotten und nit ausgeschenckt [werden], sy seyen dann vor[her] von den[en], die, als hernach folget, darzue geordent und gesetzt werden, beschaut und gesetzt.“

  • Der erste Teilsatz setzt den Preis pro Mass fest,
  • ​Teilsatz 2 bestimmt, woraus das Bier ausschließlich zu brauen ist und
  • Teilsatz 3 nennt die Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Ausschank:
    Die vorherige Beschau oder Prüfung und die Preisfestsetzung durch die nachstehend bestimmten Prüfer.
um Dezember 1487
Herzog Albrecht IV. erlässt eine Brauordnung für Regensburg

Regensburg * Eine von Herzog Albrecht IV. erlassene Brauordnung für die Stadt Regensburg lautet im Kernsatz: „Die Bierbräuen sollen einen Eid zu Gott und den Heiligen schwören, zum Biersieden nichts anderes dann allein Malz, Hopfen und Wasser zu nehmen, noch jemand irgendetwas anderes darin zu versiegen noch in das Bier tun, dieweil das in seiner Gewalt ist, gestatten“.

  • Damit war man schon ganz nahe am Münchner Reinheitsgebot. 
  • Auffallend ist jedoch, dass anstelle von der Gerste vom Malz gesprochen wurde.
  • Damit konnte auch weiterhin dem Bier Hafer zugegeben und dadurch auf die unterschiedlichen Ernteergebnisse Rücksicht genommen werden.

Eine weitere große Ausnahmeregelung unterscheidet das Regensburger vom Münchner Reinheitsgebot: Die Zugabe von bestimmten Gewürzen und Kräutern, die beim Regensburger Wein nicht verpönt waren und deshalb beim Bier - unter bestimmten Voraussetzungen - auch nicht ausgeschlossen werden sollten.

24. April 1516
Die Herzöge Wilhelm IV. und Ludwig X. verkünden das Reinheitsgebot

Ingolstadt * Die Herzöge Wilhelm IV. und Ludwig X. verkünden auf dem Landtag in Ingolstadt eine Landes- und Polizeiordnung. Die Landesfreiheitserklärung bestimmt bis zur Aufhebung der Landständischen Korporation im Jahr 1808 das Verhältnis zwischen der Landschaft und dem Landesherrn. 

Das „Buch der gemeinen Landpot, Landesordnung, Satzung und Gebräuch des Fürstentums Ober- und Niederbaiern“ enthält auch die Vorgabe „Wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut werden soll“. Dieser Passus wird erst im 20. Jahrhundert als Bayerisches Reinheitsgebot bezeichnet werden. 

Er hat folgenden - ins Neuhochdeutsche übersetzten - Wortlaut:

  • „Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, dass forthin überall im Fürstentum Bayern sowohl auf dem Lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die kein besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli bis Georgi ein Maß oder ein Kopf Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll. 
  • Wo aber einer nicht Märzen-, sondern anderes Bier brauen oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen.
  • Ganz besonders wollen wir, daß forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen.
  • Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden.
  • Wo jedoch ein Gauwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeine Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemandem erlaubt und unverboten sein, die Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken.“
14. Juli 1700
Der Hofrat will alle Hurerey- und Gaukelhäuser ausrotten

München - Haidhausen - Au * Ein Befehl des Hofrats fordert dazu auf, bei „behöriger Straff“ endlich alle „Hurerey- und Gaukelhäuser auszurotten“. Doch die Hopfengärten rings um die Stadt, die finsteren Bögen an der Südseite des Marktplatzes, die Ziegelöfen in Haidhausen und die Herbergen in der Au sind beliebte Liebesnester und Schlupflöcher vagierender Mädchen.  

An den genannten Plätzen werden immer wieder sogenannte „Schrannenmentscher“ aufgegriffen. 

1771
Noch mehr Maulbeerbäume

München * Kurfürst Max III. Joseph gibt erneut einen Erlass heraus, wonach überall Maulbeerbäume anzupflanzen sind.

Schon wenige Jahre später gibt es tatsächlich mehrere Zehntausend junge Maulbeerbäume, darunter auch im Hasen- und Hopfengarten im Schloss Nymphenburg oder im Schlossgarten der Burg Trausnitz in Landshut. 

1799
Das Geheimnis eines guten Bieres herausfinden

München * Die baierische Staatsregierung schreibt ein Preisausschreiben aus. Die erste Frage lautet: „Da die Bestandtheile des Biers Malz, Hopfen und Wasser sind, welches ist das nothwendige Verhältnis dieser Theile, damit das Bier gut genannt werden kann“.

27. Juli 1918
Das Reichssteuerbiergesetz und das Reinheitsgebot

Berlin * Das Reichssteuerbiergesetz nimmt das Bayerische Reinheitsgebot auf. Dort heißt es:

  • „Zur Bereitung von untergärigem Bier darf [...] nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden.“ 

Der Begriff Reinheitsgebot war erstmals während einer Debatte im Bayerischen Landtag am 4. März 1918 aufgetaucht. Es ist schon erstaunlich, mit welchen Problemen man sich nach vier Jahren Krieg beschäftigt. 

1. Oktober 1918
Durchhaltparolen in der Zentrumspresse

Nürnberg * Die zur Zentrumspresse gehörende Nürnberger Volkszeitung, gibt realitätsblinde Durchhalteparolen aus:

„Fürwahr: wir können uns die Größe der Gefahr, in welcher wir schweben, wenn wir in unserer Kampfkraft nachlassen, gar nicht kraß genug vorstellen, um daraus den felsenfesten, entschlossenen Willen zu schöpfen, jede Faser unseres Willens und Herzens anzuspannen, damit wir uns kräftigen in dem Entschlusse, lieber unser Letztes herzugeben, als zu so schimpflichem Dasein verurteilt zu sein. […]

Unsere Feinde wollen uns vernichten, sie würden auch einen noch so weitgehenden Frieden, den wir zu genießen bereit wären, abweisen, weil sie uns ‚ausrotten‘ und unser Land zu einer Wüstenei machen wollen. Kann es da ein deutsches Herz geben, welches dem Vaterlande in dieser großen Not und Bedrängnis nicht zur Seite stehen wollte?

Jetzt ist die Stunde, in der wir die nationale Verteidigung organisieren müssen! Jetzt gibt es kein Besinnen mehr, der letzte entscheidende Gang hat begonnen!“ 

Oktober 2013
Schlechte Hopfenernte wegen der ungünstigen Witterungsverhältnisse

Freistaat Bayern * Wegen der ungünstigen Witterungsverhältnisse fällt in Bayern die Hopfenernte schlecht aus und liegt mit 22.300 Tonnen 27 Prozent unter dem Durchschnitt der letzten sechs Jahre (30.500 Tonnen).

  • 53 Prozent der Ernte ist „Bitterhopfen“, 47 Prozent „Aromahopfen“.
  • Fast 86 Prozent der deutschen Hopfenanbauflächen liegen in Bayern, wovon 97 Prozent oder 14.086 Hektar auf die Hallertau fallen.
  • Es ist damit das weltweit größte geschlossene Hopfenanbaugebiet.

Für 100 Liter Bier werden im Durchschnitt etwa 120 Gramm Hopfen benötigt.