Münchner Zeitensprünge
1276

Das Augsburger Stadtrecht und die Prostitution

Augsburg * Das Augsburger Stadtrecht unterstellt die „varnden freulin“ der Rechtsaufsicht des Henkers.  

  • Dieser Schritt bedeutet einerseits, dass sich die Reichsstadt Augsburg mit der ständigen Anwesenheit der Prostituierten abgefunden hat und  
  • andererseits sind die Augsburger Dirnen - welch ein Fortschritt - nicht mehr rechtlos, sondern einem Sonderrecht unterworfen und  
  • können sich bei Willkürentscheidungen des Henkers an den Vogt als Schiedsinstanz wenden.