München * Das „Mandat über die Uniformierung und Organisation des bürgerlichen Militärs in den Städten, Flecken und Märkten des Königreichs“ wird erlassen. Es bildet eine allgemein verbindliche Rechtsgrundlage für den Wach- und Sicherheitsdienst des Bürgermilitärs, denn bisher hatten die Bürger diese Aufgabe ja freiwillig erfüllt.
Wichtigster Punkt für den Staat ist die neue allgemeine Musterungspflicht aller Bürger zum Bürgermilitär. Untaugliche müssen eine Wehrersatzgebühr bezahlen. Als Gegenleistung gesteht der Staat den Offiziers- und Unteroffizierskorps der einzelnen Waffengattungen des Bürgermilitärs ihre Ergänzung und Beförderung zu höheren Chargen zu.
Das unmittelbare Kommando über das lokale Bürgermilitär hat der jeweils ranghöchste beziehungsweise rangälteste Bürgeroffizier. Dieser untersteht wiederum in einer Garnisonsstadt der militärischen Stadtkommandantschaft, ansonsten dem zivilen Landrichter oder Polizeidirektor.
Der Vorschlag für ein Pferderennen aus Anlass der Kronprinzenhochzeit (1810) kommt aus den Reihen der Königlich-Baierischen Nationalgarde III. Klasse. Diese entwickelte sich aus dem Städtischen Wehrwesen.
Dieses Münchner Bürgermilitär gehört nicht im eigentlichen Sinne zur Münchner Garnison. Die traditionelle Abgrenzung von Armee und Bürgertum beziehungsweise von Garnison und Bürgerwehr bleibt bis weit ins 19. Jahrhundert bestehen.