Münchner Zeitensprünge
2000
0 Chronik 2026
um 1675
Der „Zauberer-Jackl-Prozess“ im Fürstbistum Salzburg

Salzburg * Im Fürstbistum Salzburg wird in den Jahren von 1675 bis 1690 der „Zauberer-Jackl-Prozess“ durchgeführt. Er betrifft vor allem umherziehende Bettler- und Vagantenkinder aus der Bande des nie gefassten Zauberer-Jackls.

90 Prozent der hingerichteten Kinder und Jugendlichen, die überwiegend unter 21 Jahre alt sind - das jüngste ist 11Jahre - sind männlich und stammen fast durchweg aus den unteren sozialen Schichten.

Auf Unterstützung aus der bäuerlichen Bevölkerung können sie nicht hoffen, im Gegenteil: Die vagierenden Bettlergruppen sind verhasst, weil man ihnen unterstellt, sie würden„schlechtes Wetter, Missernten und Hungersnöte herbeizaubern können. 

1748
Die Bettelordnung beinhaltet Strafen für Bettler und Vaganten

München * Nach der unter Kurfürst Max III. Joseph erlassenen Bettelordnung werden aufgegriffene Bettler zuerst mit 15 bis 20 Stockhieben bestraft und dann für ein halbes Jahr in das Zuchthaus gebracht.

Ausländische Bettler und Vaganten, darunter versteht man alle nichtbaierischen, werden nach ihrer Festnahme mit einem „B“ gebrandmarkt. Verlassen sie nicht innerhalb von vier Tagen das Land, droht ihnen die Todesstrafe.

11. September 1825
Jeder Staatsangehörige hat eine Heimat

München-Kreuzviertel - Königreich Baiern * Bedeutete bis dahin der Begriff „Heimat“ im wesentlichen Haus- und Grundbesitz, so wird jetzt das Recht auf Heimat, also Angehöriger einer Gemeinde zu sein, einklagbar.

Der Heimatberechtigte hat Anspruch auf Unterstützung durch seine Heimatgemeinde, wenn er sich selbst nicht mehr unterhalten kann. Das Gesetz besagt: „Jeder Staatsangehörige soll eine bestimmte Heimat haben.“ Jedermann besitzt entweder eine erworbene, eine ursprüngliche oder eine angewiesene Heimat. Durch das Heimatgesetz soll die „Heimatlosigkeit“ und damit die Zahl der Nichtsesshaften, der Vaganten und der „Gauner“ beseitigt werden.

Gleichzeitig entfällt der Erwerb des Heimatrechts nach einem Aufenthalt von zehn Jahren an einem Ort. Diese Vorgabe hat oftmals dazu geführt, dass Anwärter nach neun Jahren abgeschoben wurden. Ebenso wird die Geburt als Rechtstitel des Heimatrechts abgeschafft. Dies hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass Schwangere abgeschoben wurden oder sogar kurz vor der Niederkunft aus dem Ort getrieben wurde.