Münchner Zeitensprünge
2000
0 Chronik 2026
1573
120 Fässer Einbecker Bier an den Herzogshof nach München geliefert

Einbeck - München * Werden anfangs jährlich vierzig bis fünfzig Fässer Einbecker Bier nach München geliefert, so steigert sich der Bedarf des Herzoghofes und erreicht in den Jahren 1573 und 1574 - mit jeweils einhundertzwanzig Fässern - die Höchstgrenze. Danach sinken die Lieferungen wieder auf dreißig bis fünfzig Fässer pro Jahr ab.

Doch die ständig offensichtlicher werdende Finanzmisere schreckt die Hofkammer angesichts des sich anbahnenden Staatsbankrotts auf. Die herzogliche Finanzbehörde stellt daraufhin die Frage, weshalb das Bier für den baierischen Hof - unter den gegebenen Umständen - noch immer für teures Geld aus Einbeck im hohen deutschen Norden bezogen wird. Immerhin handelt es sich dabei doch um ein „Ketzerbier“ aus dem lutherischen Ausland. 

Jeder der 600 Hofbediensteten - je nach Rang und Funktion - hat das Recht auf ein bestimmtes Quantum Bier. Die Herrschaften an den besseren Tischen können sogar trinken, soviel sie wollen. Und sie genießen das Freibier derart in vollen Zügen, dass der Herzog immer wieder mit Verboten gegen die „unzimbliche“ und übermäßige Trunkenheit einschreiten muss.

14. September 1920
Verbot von Schnapsschenken auf dem Oktoberfest beantragt

München-Theresienwiese * Der Rechtsrat Max Heiglmayer stellt im Stadtrat den Antrag, „dass die auf der Wiesn zugelassenen Schnapsschenken wegen der zahlreichen Fälle sinnloser Betrunkenheit, wodurch die Anwohner der Wiesn belästigt wurden, geschlossen werden“.

April 1941
Nazis zeigen gegenüber Graf Arco ein großes Entgegenkommen

München * Mitten im Zweiten Weltkrieg zeigen die Nazis nochmals großes Entgegenkommen für Anton Graf von Arco auf Valley. Der Reichsjustizminister ordnet an, dass die Verurteilung Arcos wegen Mordes aus der Strafliste zu streichen ist.
Auch das Delikt einer Autofahrt im Zustand der Volltrunkenheit wird vom Reichsjustizministerium gnadenhalber nicht verfolgt.

Offenbar benötigt Arco wieder einen Führerschein, wozu ein blütenweißer Strafregisterauszug notwendig ist.