14. Juli 1933
Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses
Berlin * Im Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses bestimmten die Nationalsozialisten, dass Menschen in acht Krankheitsfällen - auch gegen ihren Willen - sterilisiert, also unfruchtbar gemacht werden können. Die aufgeführten Krankheiten sind:
- angeborener Schwachsinn,
- Schizophrenie,
- manisch-depressives Irresein,
- Epilepsie,
- Veitstanz,
- erbliche Blindheit und Taubheit und
- schwere körperliche Mißbildungen.
Außerdem können Personen, die an schwerem Alkoholismus leiden, unfruchtbar gemacht werden.
In den Jahren von 1933 bis 1945 werden aufgrund dieses Gesetzes circa 400.000 Männer und Frauen mit erblichen Krankheiten sterilisiert. Nach den Grundsätzen nationalsozialistischer Erbgesundheitspflege gehört die Maßnahme der Sterilisation zur künstlichen Ausmerze, die bis zur Vernichtung lebensunwerten Lebens geht.