Münchner Zeitensprünge
2000
0 Chronik 2026
um 350
Augustinus entwirft die Theorie des „gerechten“ Krieges

Rom * Als im 4. Jahrhundert - nach der Bekehrung Konstantins - das Römische Imperium ein christliches Reich wird, muss sich das Christentum der veränderten Situation anpassen.

Augustinus entwirft die Theorie des „gerechten“ Krieges: „Gerecht werden die Kriege genannt, die Unrecht rächen“. Und weiter: „Ich glaube nicht, dass der Soldat, der einen Feind tötet, wie auch der Richter und der Henker, die einen Verbrecher hinrichten, sündigen, denn mit ihrem Handeln gehorchen sie dem Gesetz“.

Nur ein Krieg mit dem Ziel Reichtümer und Ehre zu gewinnen, gilt als unstatthaft. Ein „gerechter Krieg“ sollte dagegen Unrecht strafen und wieder gutmachen.

1139
Die Tempel-Rittern erhalten eine umfangreiche Ordensregel

Rom-Vatikan * In der Bulle „Omne datum optimum“ gibt Papst Innozenz II. den Tempel-Rittern eine umfangreiche Ordensregel, die mit Ergänzungen im Jahr 1230 und 1260 auf insgesamt 678 Artikel anwachsen wird.

Durch die päpstliche Bulle werden die Tempelherren als „extemt“ erklärt, also aus dem kirchlichen Gesamtorganismus heraus genommen. Sie sind damit die erste Gemeinschaft von Rittermönchen, die jeglicher bischöflicher Jurisdiktion entnommen und alleine und direkt dem Heiligen Stuhl unterstellt sind. Er erklärt die Templer auch zu „Vorkämpfer der Christenheit“ und hebt sie damit über alle anderen Orden. Dadurch nehmen die Templer in der Gesamtkirche eine elitäre Ausnahmestellung ein, die von den Folgepäpsten fortgeschrieben und durch eine Vielzahl von Privilegien erhärtet wird. 

  • So darf kein Kirchenmann oder Laie, lediglich der Templer-Meister mit Zustimmung des Kapitels, die Ordens-Statuten ändern. 
  • Das Recht der Tempel-Ritter eigene Priester zu haben, wird in der Bulle ebenso festgeschrieben wie die Freistellung vom Zehent. 
  • Die Templer-Kapläne sind berechtigt Spenden zu sammeln, um Almosen zu bitten und einmal im Jahr in jeder Kirche die Kollekte für sich zu behalten.
  • Einmal jährlich dürfen sie in den unter Interdikt, dem Verbot gottesdienstlicher Handlungen, gestellten Regionen die Messe halten.
    Die Kirche macht - nicht nur aus Sicht der Templer - viel zu viel Gebrauch von dieser Strafmaßnahme, die darauf abzielt, jede religiöse Aktivität, ob das nun Messen oder die Segnungen der Sakramente sind, in einer Ortschaft, einer Region oder einem ganzen Königreich zeitweilig zu verbieten. Damit wollen die Kirchenmänner die Sünden eines Herren, einer Gemeinde oder eines Königs bestrafen.
    Gottesdienste, die in solchen vernachlässigten und teilweise auch vollkommen ungerechtfertigt bestraften Regionen abgehalten werden, ziehen freilich viele Gläubige an und bringen schon deshalb außergewöhnlich hohe Einnahmen von Almosen und Opfergaben. 
  • Darüber hinaus dürfen die Tempelherren eigene Kirchen und Friedhöfe besitzen, worin sie auch Exkommunizierte beerdigen können, was ihnen häufig großzügigst gedankt wird.
  • Schließlich ergänzt Papst Coelestin II. die Privilegien der Templer indem er die Ritter-Brüder, ihre Vasallen und Grundholden von den durch die Bischöfe ausgesprochenen Exkommunizierungen und Interdikten als ausgeschlossen erklärt.
    Dies geschieht sehr zum Ärgernis des Weltklerus und vergiftet das eh schon angespannte Verhältnis zwischen dem Ritterorden und den Weltpriestern.

Dennoch hält der Heilige Stuhl beständig seine schützende Hand über die geistlichen Ordensritter und stellt die gewährten Privilegien nie in Frage.

Seit Hugo von Payns den Tempelherren seine Besitzungen schenkte, folgte jeder, der in den Orden eintritt oder sich ihm anschloss, diesem Beispiel.

Durch Schenkungen von Land und Vermögen sind die Ordensritter sehr schnell reich geworden. Und nachdem heimgekehrte Kreuzfahrer Wunderdinge über das Heldentum der Templer berichten, führt dies in ganz Europa zu einer großzügigen Spendentätigkeit für die Ordensgemeinschaft.

1. Mai 1316
Ludwig der Baier erlässt für die Siechen am Gasteig eine Hausordnung

Haidhausen * König Ludwig der Baier erlässt für die Siechen am Gasteig eine Hausordnung. Die Ordnung enthält unter anderem eine Vorschrift, wonach „aus der ganzen Versammlung der siechen Menschen” ein Hausmeister und eine Hausmeisterin benennen sind, die auf die Einhaltung der Hausordnung zu achten haben. Die Spital-Insassen müssen ihnen Gehorsam leisten.

Übertretungen einzelner Bestimmungen haben zum Teil sehr empfindliche Strafen für die Kranken zur Folge. Disziplinierungsmittel sind vorgesehen. Sie reichen von Geldstrafen bis zu Fasten bei Wasser und Brot, dem Essen auf dem Stubenboden, der Verrichtung von vorgeschriebenen Gebeten - kniend auf dem Stubenboden - in Anwesenheit der anderen Spitalinsassen. Selbst Strafen in der Kheichen, dem Kerker, bei Wasser und Brot, sind unter bestimmten Umständen möglich.

  • Mit vier Stunden nehmen die religiösen Übungen und Gebete den größten Teil des Tages ein.
  • Die Arbeitszeiten zugunsten des Leprosenheims werden auf dreieinhalb Stunden pro Tag begrenzt.
  • Commissionäre überwachen die Arbeit im Siechen-Spital.  

Mittelalterliche Spendentätigkeit hat sehr viel mit dem Seelenheil des Geldgebers zu tun. Je größer deren Spendierfreudigkeit ausfällt, desto länger sind die Gebete der Almosenempfänger und desto schneller kommen die Reichen dem „Paradies“ ein Stückchen näher.

Das Leprosenhaus ist vornehmlich für Münchner Bürger und die in der Stadt Dienenden bestimmt.  
Nur sie erhalten hier unentgeltliche Aufnahme und Verpflegung. Für die „Auswärtigen Siechen” müssen die zuständigen Landgerichte die anfallenden Kosten übernehmen.

um 17. März 1392
Das erste Gnadenjahr außerhalb Roms ist in München

Rom-Vatikan - München * Papst Bonifaz IX. gewährt für die Zeit vom 17. März bis zum 1. August 1392 einen auf München und seinen Burgfriedensbezirk beschränkten Ablass. Er gilt für alle Sünden, außer für vorsätzliche Tötungen. Es war das erste Gnadenjahr außerhalb Roms. Die Ablasserbitter müssen in dieser Zeit  

  • nach München pilgern,  
  • dort sieben Tage verweilen,  
  • je dreimal die Frauenkirche,  
  • die Peterskirche,  
  • die Jakobskirche am Anger und  
  • die Spitalskapelle besuchen und  
  • mindestens einmal die ausgestellten Reliquien verehren,  
  • beichten und  
  • ein vom Beichtvater festgelegtes Almosen spenden.  

Die ganze Aktion ist nur darauf angelegt, dieses Almosen, eine versteckte Steuer, den Gläubigen aus der Tasche zu ziehen. Der Zugang zum Himmel muss mit barem Geld erkauft werden. Der Kirche ist es höchst effektvoll gelungen, den um ihre arme Seele fürchtenden Gläubigen einzureden, sie könnten sich durch Beichte und milde Gabe von der Strafe des Fegefeuers loszukaufen: „Sobald das Geld im Kasten klingt, die Seele in den Himmel springt!“  

Nonnen wollen trotz Klausur nach München. Ihre Kirchenoberen können es ihnen nur unter Androhung der Exkommunikation und des Kerkers verbieten. Damit die Pilger ihr Geld nur an die vorbestimmte Stelle bringen, wird eine eigene Straßenpolizei gegründet.  

Die Masse der kleinen Leute ist es, die das Geld nach München bringt. Die Geschäftsleute Münchens machen einen enormen Schnitt. Auch die Jakobidult erlebt ab dem Gnadenjahr einen ungeheueren Aufschwung.  

Ursprünglich hat man geplant, die Einnahmen je zur Hälfte den genannten Kirchen und dem Papst zuzugestehen. Später wird auch Herzog Stephan ein Viertel zugesprochen. Da die Münchner einen Teil der Einnahmen abzweigen und der Papst dadurch leer ausgeht, werden über die „ruchlose Stadt“ die höchsten Kirchenstrafen verhängt: Bann und Interdikt. Das gesamte kirchliche Leben der Stadt muss solange ruhen, bis die Gelder zurückerstattet werden. 

1447
Die Stadtobrigkeit erlässt Anordnungen zum Brauwesen

München * Die Stadtobrigkeit erlässt Anordnungen zum Brauwesen, auch wenn sie dabei ihre Kompetenzen weit überschreitet. Der Brausatz von 1447 besagt, dass das gesottene Bier mindestens 8 Tage in gepichten Fässern lagern muss. Bei einem Verstoß gegen die Anordnung werden empfindliche Strafen in Aussicht gestellt.

1572
Eine neue Bettelordnung wird veröffentlicht

München * Eine neue Bettelordnung wird veröffentlicht. In ihr zeichnet neben dem Rat der Stadt erstmals auch der Landesherr verantwortlich. Unter dem Einfluss Herzog Albrechts V. wird in dem Gesetzeswerk

  • ein absolutes Bettelverbot ausgesprochen.
  • Wirte und allen Einwohnern war die Beherbergung nichtansässiger Bettler verboten.
  • Den Bettelrichtern zahlt man Fangprämien und
  • den Festgenommenen drohen schwere Strafen. Im besten Fall ihre Ausweisung, im schlimmsten Fall aber Hängen.

Doch schnell wird klar, dass sich in München ein absolutes Bettelverbot und die Versorgung der Armen aus der Gemeindekasse nicht verwirklichen lassen. Die Einnahmen der Sammlungen reichen einfach nicht aus. Sondersieche, also mit ansteckenden Krankheiten Behaftete, und Blinde haben sich mit betteln zu ernähren, da sie keine Arbeit finden können.

Außerdem sammeln die „Biedermänner“ das „Freitagsbrot“ nun zusätzlich am Mittwoch.

2. April 1590
Gesetzgebung gegen das Hexenverbrechen

München * Herzog Wilhelm V. fordert zur Unterstützung des Verfahrens zur „Gesetzgebung gegen das Hexenverbrechen“ vom Hofrat und von der juristischen und theologischen Fakultät der Universität Ingolstadt ein „Gutachten über die zu ergreifenden Maßnahmen gegen die überhand nehmende Hexerei“ an.

Darin führt der Herzog aus, Gott selbst habe wegen der schrecklichen Sünden der Menschen diese mit der „neuen Pest der Hexerei“ gestraft. Und weil die Hexerei die größte aller Sünden wäre, würde Gott wiederum beleidigt werden. Er, Wilhelm V., sei als Fürst Gott verantwortlich und müsse durch „Bestrafung und Ausrottung der Hexen“ die „Ehre Gottes“ retten und wiederherstellen.

Die Argumentation, dass sich nach dieser Logik Gott eigentlich selbst beleidige, wird ignoriert. Es geht auch nicht so sehr um die Ehre Gottes, sondern um die Angst vor weiteren göttlichen Strafen. 

13. März 1598
Maximilian I. erlässt ein ausführliches Religions- und Sittenmandat

München * Herzog Maximilian I. erlässt ein ausführliches „Religions- und Sittenmandat“. Zur Überwachung der Vorschriften werden eigens geheime Kundschafter, sogenannte „Aufsteher“, bestellt. Diese Spitzel müssen jede Übertretung des Mandats anzeigen.

  • Auf Fluchen werden Strafen bis zum Verlust von Gliedmaßen und bis zum Tode ausgesetzt.
  • Übertretungen des Fastengebots müssen angezeigt werden.
  • Andersgläubige, auch Wiedertäufer, werden im Land nicht mehr geduldet.
  • Nach ketzerischen Büchern wird ohne Voranmeldung gefahndet.
  • Priesterkonkubinen werden verfolgt, gegen Unzucht, Leichtfertigkeit und ungebührliches Spielen werden Strafen ausgesetzt.
1748
Die Bettelordnung beinhaltet Strafen für Bettler und Vaganten

München * Nach der unter Kurfürst Max III. Joseph erlassenen Bettelordnung werden aufgegriffene Bettler zuerst mit 15 bis 20 Stockhieben bestraft und dann für ein halbes Jahr in das Zuchthaus gebracht.

Ausländische Bettler und Vaganten, darunter versteht man alle nichtbaierischen, werden nach ihrer Festnahme mit einem „B“ gebrandmarkt. Verlassen sie nicht innerhalb von vier Tagen das Land, droht ihnen die Todesstrafe.

1751
Landesverweisung und schärfere Strafen gegen die Prostitution

München * Der Codex Juris Bavarici Criminalis droht: „Gemeine und offenbare Hurerey, welche mit jedermann ohne Scheu um Gewinns willen getrieben wird, oder auch in Gestalt der Ehe gepflogener Beyschlaf, ist mit der Landesverweisung, oder da das Handwerck schon lange dauert, noch schärfer zu bestraffen“.

1765
Friedrich der Große schafft in Preußen alle Hurenstrafen ab

Berlin - München * Während König Friedrich der Große im aufgeklärten Preußen alle Hurenstrafen abgeschafft hat, wird die Prostitution in München erst wieder zu Beginn des 19.Jahrhunderts offiziell etabliert. Doch bis in München wieder ein Bordell eröffnet werden kann, werden noch Jahre vergehen.

Man bekämpft hier nicht nur die Huren, die „durch ihr geiles Hingeben und Toben [auf dem Tanzboden] die Achtung und Ehrfurcht der Männer längst verloren hatten“, sondern sogar den Wiener Walzer.  

31. März 1784
Der Stadtrat ermahnt die Bierbrauer und droht ihnen mit Strafen

München * Der Stadtrat ermahnt die Bierbrauer und droht ihnen mit Geldstrafen und mit „unliebsameren Strafen“. Der Grund sind die Beschwerden der Auer Wirte. Die Brauer dürfen künftig nur noch in der Zeit, in der sie den „ordentlichen Kranz“ besitzen, in ihren Märzenkellern Gäste mit Bier bewirten, Kugelplätze und Spieltische betreiben sowie durch Musikanten zum Tanzen aufspielen lassen. 

5. August 1799
Auer Wirte beschweren sich über Münchner Brauer

Au - München * 16 Bierwirte aus der Au beschweren sich bei der Generallandesdirektion darüber, dass die Münchner Brauer auf dem Gasteig und dem Lilienberg - trotz Verbotes - in ihren Märzenkellern ihr Bier in kleinen Portionen abgeben. Gemeint ist damit der sogenannte Minuto-Verschleiß. 

Die Generallandesdirektion droht bei nochmaligem Vorkommen mit Strafen von 60 Reichstalern. 

um 21. März 1800
Die Stimme der öffentlichen Meinung über Max Joseph

München * Die Schrift „Die Stimme der öffentlichen Meinung über Max Joseph“ beschuldigt die Regierung: „Sie entfernte zwar die Schurken, die unter Carl Theodor den Hass und den Fluch des Volkes auf sich geladen hatten, aber dabei blieb sie auch stehen und hatte nicht den Mut, dieselben zu strafen.

Zugleich offenbarte sich der Mangel an Grundsätzen immer deutlicher. Der Nepotismus, der Personalhass, die Intrigensucht lebten in voller Stärke wieder auf und schoben ihre untauglichen Kreaturen in die Reihe der schätzbaren Räte, deren Anstellung den Kollegien ihr ursprüngliches Ansehen wiedergegeben hatte“.

Zum Thema Englische Subsidien kommt die Schrift zum Ergebnis: „Geringschätzung gegen den Kurfürsten, Hass gegen die herrschenden Minister“. Es herrscht eine eisige Stimmung. 

1826
Die Geistlichkeit unterstützt die Haberfeldtreiber

Aibling * In einem Protokoll vom Aiblinger Landrichter heißt es über die Unterstützung des Pfarrers für das Haberfeldtreiben:

„[…] wo schon mehrere denselben diesen Herrn als eine Sünde sollen gebeichtet haben, und aber der Pfarrer ihnen erklärt hätte, dass es keine Sünde sey, das Laster zu bestrafen; ja man behauptet sogar, dass die Geistlichen […] öffentlich in Wirtshäusern oder vielmehr in ihren eigenen pfarrlichen Zechstuben Lobreden auf dieses Haberfeldtreiben machen und, was leicht zu vermuten ist, jeden Meineid deswegen absolvieren“

22. Juni 1832
Diktatorische Vollmachten um die Unruhen im Rheinkreis zu „befrieden“

München - Hambach - Gaibach - Speyer * Auf ausdrücklichen Befehl des Königs Ludwig I. wird jetzt gegen die Aktivisten von Hambach und Gaibach mit harten Strafen vorgegangen. Feldmarschall Carl Philipp Joseph Fürst von Wrede wird vom Bayernkönig mit nahezu diktatorischen Vollmachten ausgestattet, um die Unruhen im Rheinkreis zu „befrieden“ und um gleichzeitig die Verwaltungsmissstände zu untersuchen. 

Der Regierungspräsident des Rheinkreises, Ferdinand Freyherr von Adrian-Werburg, wird abberufen und durch den früheren Generalkommissär von Carl Albert Leopold Freiherr von Stengel ersetzt. Die bayerischen Truppenkontingente treffen in der Pfalz ein. 

28. Juni 1832
Carl Philipp Joseph Fürst von Wrede unterdrückt die

Hambach * Feldmarschall Carl Philipp Joseph Fürst von Wrede verordnet in 16 Paragraphen detaillierte Maßnahmen, mit denen die oppositionelle Volksbewegung unterdrückt werden soll. Im Einzelnen verbietet er

  • öffentliche Versammlungen, politische Vereine und Verbindungen sowie 
  • das Tragen von schwarz-rot-goldenen Abzeichen und Fahnen.
  • Er befiehlt die Entfernung der Freiheitsbäume und
  • kündigt die Bestrafung der Verfasser und Verbreiter unzensierter politischer Flugschriften an. 
  • Für den Fall, dass die angeordneten Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung unzureichend sein sollten, kündigt Wrede die Verhängung des Kriegszustandes an. 

Im weiteren Verlauf kommt es zu 142 Gerichtsprozessen, in denen sogar sieben Todesstrafen ausgesprochen werden. Diese werden allerdings in lebenslange Haft umgewandelt. 

9. September 1839
Vorschriften für Kinderarbeit in Fabriken in Preußen

Berlin - Königreich Preußen * Das „Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken“ tritt in Kraft. 

  • Danach dürfen Kinder unter 17 Jahren erst dann arbeiten, wenn sie nachweisen können, dass sie eine dreijährige Schulbildung genossen haben. Unternehmer können diesen Punkt jedoch leicht umgehen, wenn sie eine Fabrikschule führen. Diese sind dann aber mehr Alibischulen. 
  • Kinder unter 17 dürfen nicht mehr als zehn Stunden täglich arbeiten. Die Ortspolizei kann jedoch die Arbeitszeit für maximal einen Monat erhöhen. 
  • Zwei Pausen von mindestens 15 Minuten und eine einstündige Mittagspause müssen eingeräumt werden. 
  • Sonntags- und Feiertagsarbeiten sowie die Nachtschicht ist für Kinder völlig verboten. 
  • Fabrikbesitzer müssen Buch über die Kinder in ihren Unternehmen zu führen. Nichteinhaltung der Vorschriften wurden mit Geldstrafen geahndet. 

Die Vorgaben gelten nicht für Arbeiterkinder in der Landwirtschaft. 

10. November 1850
Erneut ein Haberfeldtreiben gegen den Pfarrer

Wöllkauer Anhöhe bei Irschenberg * Dem Nachfolger von Ignaz Kalm, Pfarrer Zänger, wird in der Nacht vom 10. auf den 11. November 1850, gemeinsam mit dem Kooperator Bartl, dem Schulmeister Strahler und noch ein paar anderen Dorfbewohnern das Haberfeld getrieben.

Der neue Pfarrer hatte zur Hebung des angekratzten Images von Kirche und Dorf einen katholischen Jungfernbund gegründet. Doch noch im gleichen Jahr hatten zwei junge Frauen „das theure Guth der Jungfrauenschaft“ verloren, ohne verheiratet zu sein. Die Haberer behaupten zudem, dass eine weitere Jungfer ein „Pfaffenkind“ ausgetragen hat.

Während beim ersten Treiben vom 20./21. Januar 1849 die Beteiligten ungeschoren davon kamen, werden im zweiten Verfahren alle dreißig Haberer verurteilt. Sie erhalten Zuchthausstrafen, die obligatorischen Rutenstreiche und müssen zudem fünf Gulden Strafe zahlen. 

1878
Von den Arbeitsbedingungen der Ziegeleiarbeiter

Berg am Laim - München-Haidhausen - Bogenhausen * Da die Padroni jenseits der Alpen bei den Akkordanten komplette Arbeitstrupps anheuern, stellen sie anfangs auch keine Geräte zur Verfügung. Das bedeutet, dass die Italiener Schaufeln und Hacken schleppen und selbst Schubkarren und anderes Gerät über die Alpen schieben müssen.

An ihrem Arbeitsplatz in München angelangt, liegt ihnen ausschließlich daran, durch möglichst viel Arbeit möglichst viel Geld zu verdienen. Durch das Bezahlen von Akkordlöhnen entziehen sich die Italiener den Kontrollen, die man zur überwachung der gesetzlichen Vorgaben eingeführt hat.

Frauen und Kinder übernehmen die körperlich weniger schweren Tätigkeiten. Manchmal bilden Familien ein Team, mit dem Stampadore“an der Spitze. Frau und Kinder haben ihm zuzuarbeiten und je besser die einzelnen Arbeitsschritte koordiniert sind, desto besser ist auch das Gesamtergebnis. Schon zehnjährige Buben verdingen sich als Handlanger. Die Mulis stehen an der untersten Stelle der Hierarchie, haben den Mund zu halten und müssen einfach funktionieren.

Zwar sieht die Reichsgewerbsordnung aus dem Jahr 1878 Bestimmungen zum Arbeitsschutz für Kinder und Frauen vor, so eine Beschränkung der Arbeitszeit sowie das Verbot von körperlich schwerer Arbeit. Doch die Verordnung wird in der Praxis unterlaufen und die Strafen sind so lächerlich niedrig, dass sie wirkungslos bleiben. Wenn kontrolliert wird, dann, so ein resignierter Fabrikinspektor, „[...] braucht sich der Jugendliche nur neben der [Arbeits-]Bank auf den Boden zu setzen, um Jedermann ad oculos zu demonstrieren, daß er seine Ruhepause in echt italienischer Weise feiert“.

1897
Das Ende des Rügebrauchs vor Gericht

Miesbach * Insgesamt 98 Verdächtigte des Haberfeldtreibens vom 7./8. Oktober 1893 in Miesbach werden angeklagt. 95 Angeklagte werden wegen Landfriedensbruch zu Gefängnisstrafen von neun Monaten bis zu einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Der Polizei- und Justizerfolg bringt das Ende des Rügebrauchs. Zwischen 1901 und 1922 werden nur noch vier Haberfeldtreiben gezählt. 

1898
Hohe Geldstrafen für Verstöße gegen die Betriebsordnung

Berg am Laim * Bei der Firma Franz Kathreiner's Nachfolger beträgt das Wochenleistungsmaß 57 Stunden.

  • Die Beschäftigten müssen nach der geltenden Betriebsordnung um 7 Uhr morgens im Betrieb sein und dürfen ihn vor abends 19 Uhr nicht mehr verlassen. 
  • Es gibt zwar eine allgemeingültige Gewerbeordnung für alle Unternehmen, doch wird diese durch innerbetriebliche spezielle Arbeitsordnungen, in der die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer noch eindeutiger festgelegt sind, ergänzt. 
  • Verstöße gegen diese Hausordnung werden durch von der Firmenleitung einseitig festgelegte Geldstrafen geahndet. 
  • Es gibt eine Paragraphen-Liste für die sogenannten „50-Pfennig-Strafen“. Diese können fällig werden, wenn ein Beschäftigter während der Arbeitszeit schlafend angetroffen wird. Das ist zwar ein nicht akzeptierbares Verhalten, doch bei einer 57-Stunden-Arbeitswoche, oftmals verbunden mit schweren körperlichen Arbeit kann das schon vorkommen. 
  • Selbst das Führen von Unterhaltungen am Arbeitsplatz, die von der Geschäftsleitung als „arbeitsstörend“ eingestuft werden, führen zu dieser Strafe. Das gilt gleichfalls für das „Müßiggehen“ in den Geschäftsräumen. 
  • Daneben regelt die Arbeitsordnung das Verhalten der Arbeitnehmer. So darf niemand die Arbeit niederlegen, bevor nicht das Glockenzeichen oder die Dampfpfeifen ertönt sind. 
  • Die Geldstrafen für Verspätungen sind bei der Firma Franz Kathreiner's Nachfolger GmbH noch differenzierter geregelt. Da müssen jene Beschäftigte, die zu spät an ihren Arbeitsplatz kommen, außer beim ersten Mal, eine Mindeststrafe von 20 Pfennigen entrichten. Sind die Verspätungen größer als zwanzig Minuten, dann ist pro Minute ein Pfennig fällig.
1899
Das Kaufhaus Hermann Tietz wird als erstes Kaufhaus eröffnet

München * Das Kaufhaus Hermann Tietz, der spätere Hertie, wird als erstes Kaufhaus in München eröffnet. Der Kaufhausbesitzer muss sich mehrmals vor Gericht den Anschuldigungen der Antisemiten erwehren, dass er durch ihre niedrigen Löhne die Verkäuferinnen zur Prostitution treiben würde. Das bringt zwar den Anschuldigern hohe Geldstrafen ein, hat aber auch Auswirkungen auf das Geschäft des Warenhauses Tietz. 

4. Februar 1916
Brauverbot fürs Starkbier das beliebte Märzenbier

München * Wegen der zunehmenden Rohstoffknappheit darf weder Starkbier noch das beliebte Märzenbier gebraut werden. Bei Verstößen gegen das Verbot drohen Haftstrafen bis zu einem Jahr oder ersatzweise bis zu 10.000 Mark Geldstrafe.

Um das Randalieren der Soldaten auf Heimaturlaub zu unterbinden, appelliert das bayerische Generalkommando an die Verwandten und Freunde der Fronturlauber, diese in Gastwirtschaften nicht mehr freizuhalten.

  • Statt für „Freibier“ sollte das Geld sinnvoller verwendet werden, etwa für den Kauf von „Liebesgaben für die Front“.
  • Das Generalkommando behält sich sogar ein allgemeines Alkoholverbot für Fronturlauber vor.
25. August 1917
Fünf Anführer des Matrosenaufstandes werden zum Tode verurteilt

Wilhelmshaven * Fünf Anführer des Matrosenaufstandes vom 5. August 1917 werden zum Tode verurteilt. Drei Todesurteile werden in Haftstrafen umgewandelt. Der Oberbefehlshaber der deutschen Flotte, Admiral Reinhard Scheer, besteht jedoch auf der Erschießung der beiden Heizer Max Reichpietsch und Albin Köbis, die als Hauptredner bei den Protestversammlungen aufgetreten waren. 

15. April 1919
Hans Köberl wird Polizeipräsident

München * Der mit 21 Vorstrafen behaftete Hans Köberl, bisher stellvertretender Polizeipräsident, übernimmt von Johann Dosch das Amt des Polizeipräsidenten. Dosch wird nun sein Stellvertreter. 

25. Oktober 1919
Zuchthausstrafen für die Mörder der Kolpinggesellen

München * Die beiden Haupttäter, der Schütze Jakob Müller und der Vizefeldwebel Konstantin Makowski, die maßgeblich an den Ermordungen der 21 Kolpinggesellen am 6. Mai mitgewirkt haben, werden zu jeweils 14 Jahren Zuchthaus verurteilt, Otto Grabatsch erhält ein Jahr Gefängnis. Sie werden wegen Totschlag - nicht jedoch wegen Mord - verurteilt.

um Februar 1920
5.233 Strafprozesse gegen Räterepublikaner

München * 5.233 Strafprozesse gegen Räterepublikaner werden eröffnet. 

  • Zehn Todesurteile werden ausgesprochen und vollzogen.
  • Viele werden zu langen Haftstrafen verurteilt.
  • Auf Milde dürfen sie nicht hoffen. 
3. Dezember 1933
Michael von Faulhabers Adventspredigt in der Michaelskirche

München-Kreuzviertel * Kardinal Michael von Faulhaber hält seine Adventspredigt in der Michaelskirche. Darin weist er darauf hin, dass sich in der deutschen Kultur seit dem frühen Mittelalter zahlreiche Einflüsse aus dem Alten Testament, also aus der jüdischen Kultur, finden:

„Im Besonderen verdanken die menschliche Kultur und christliche Religion dem Alten Testament einen reinen und erhabenen Gottesgedanken.“ Und weiter: „Wir müßten unsere deutschen Klassiker Lügen strafen, wollten wir das Alte Testament mißachten und aus den Schulen und Volksbüchereien verbannen. Wir müßten die Geistesgeschichte unseres Volkes verleugnen.“

Über die Juden sagt er: „Bei keinem anderen Volk findet sich eine solche Schriftenreihe, worin so klar, so bestimmt, so einheitlich die Grundwahrheiten des religiösen Lebens dargeboten werden.“  

Diese und noch andere Worte des Respekts machte er zunichte mit den dann kommenden Sätzen: „Nach dem Tode Christi wurde Israel aus der Offenbarung entlassen. Sie hatten die Stunde der Heimsuchung nicht erkannt. Sie hatten den Gesalbten des Herrn verleugnet und verworfen, zur Stadt hinausgeführt und ans Kreuz geschlagen. Damals zerriß der Vorhang im Tempel auf Sion und damit der Bund zwischen dem Herrn und seinem Volk. Die Tochter Sion erhielt den Scheidebrief, und seitdem wandert der ewige Ahasver ruhelos über die Erde.“ 

Mit solchen Schuldzuweisungen und Verleumdungen geht es weiter. Faulhaber spricht immer wieder von den Israeliten, auf denen der Zorn Gottes ruhe. Solche Worte sind in normalen Zeiten schon bedenklich. In Zeiten, in denen staatlich verordnete „Judenschelte“ und Boykottmaßnahmen an der Tagesordnung, in denen Verhaftungen, Beschimpfungen, ja sogar Morde nichts Außergewöhnliches sind, verschlimmern solche Worte die Situation nur noch. 

15. September 1935
Die Nürnberger Gesetze bringen die völlige Entrechtung der Juden

Nürnberg * Mit den Nürnberger Gesetzen wird die völlige Entrechtung der Juden in Deutschland eingeleitet. Sie teilen sie in sogenannte Voll-, Halb- oder Viertel-Juden ein. Das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre verbietet die Eheschließung zwischen Juden und Nichtjuden sowie den außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen ihnen. 

Für „Verbrechen der Rassenschande“ werden hohe Zuchthausstrafen oder KZ verhängt. Unter Zuhilfenahme der „Verordnung gegen Volksschädlinge“ können Angeklagte sogar zum Tode verurteilt werden. Das Reichsbürgergesetz macht Juden zu Bürgern zweiter Klasse. 

Anton von Arco gehört damit zu den Halbjuden, doch sein Ruhm als Eisner-Mörder schützt ihn vor weiteren Verfolgungen. 

25. Juni 1962
Rund 2.500 Protestierer versammeln sich an der Leopoldstraße

München-Schwabing * Montag. Rund 2.500 Protestierer versammeln sich an der Leopoldstraße. Mehrere hundert Jugendliche blockieren erneut den Verkehrauf dem Boulevard. Gegen 1 Uhr räumt die Polizei die Straße. Rund 200 Protestierer werden „eingekesselt“ und anschließend festgenommen, darunter auch der spätere RAF-Terrorist Andreas Baader. Damit enden die Schwabinger Krawalle. Laut Polizeibericht kommen an diesem Tag rund 360 Polizisten zum Einsatz. 35 Protestierer werden festgenommen, sieben nachträglich zur Anzeige gebracht. Darüber hinaus werden über 200 Anwesende zur Personalienfeststellung kurzfristig in Gewahrsam genommen.

Dass die Stadtpolizei an allen Tagen keine Wasserwerfer einsetzt, liegt an der in der Leopoldstraße verkehrenden Straßenbahn. Man hätte nämlich aus Sicherheitsgründen die Strom führenden Oberleitungen außer Betrieb nehmen müssen. Außerdem befürchtet man angesichts der sommerlichen Temperaturen, dass ein Wasserwerfer zur weiteren „Erheiterung“ der Protestierenden beigetragen hätte.

Fazit: Gegen 248 Personen werden Ermittlungen wegen der Beteiligung an den Schwabinger Krawallen aufgenommen. Darunter finden sich lediglich 13 Frauen. Fast drei Viertel der Verfahren werden eingestellt. 54 Angeklagte werden verurteilt; es gibt 13 Freisprüche. Das Durchschnittsalter der Verurteilten liegt bei 22 Jahren.

Von den jungen Berufstätigen werden auffällig viele verurteilt. Während aus dem akademischen Nachwuchs nur jeder Zehnte eine Strafe erhält, ist es bei den Nichtakademikern nahezu jeder Zweite. Es werden sechs Gefängnisstrafen zwischen drei und dreizehn Monaten ausgesprochen, wovon fünf auf Nichtakademikern fallen. Die Geldstrafen liegen zwischen 40 und 1.000 DMark. Die Jungakademiker kommen mit Geldbußen und Strafen auf Bewährung davon.

Gegen Angehörige der Stadtpolizei werden 143 Verfahren eröffnet. Lediglich 14 Polizisten werden aber mit Anklagen konfrontiert. Vier Ordnungshüter werden rechtskräftig verurteilt. Darunter ist nur ein Stadtpolizist, der an den Einsätzen vor Ort beteiligt war. Die drei Anderen sind als Aufseher in der Polizeihaftanstalt tätig.

Der Bezirksausschuss Schwabing-Freimann protestiert in einer Resolution gegen die Ausschreitungen, die das „Machwerk verantwortungsloser, ortsfremder Elemente“ gewesen sei und bedankt sich ausdrücklich bei der Münchner Polizei für das mutige und tatkräftige Einschreiten.