Münchner Zeitensprünge
2000
0 Chronik 2026
31. Oktober 1561
Verfassungsrechtliche Verbesserung durch den Albertinischen Rezeß

München * Mit dem Albertinischen Rezeß kommt es zu einer weiteren verfassungsrechtlichen Verbesserung für die Stadt München. Damit werden die Müller, Kalt- bzw. Kupferschmiede und die Bierbrauer der Gerichtsbarkeit der städtischen Obrigkeit unterstellt. Bis zu diesem Zeitpunkt hat dieser Personenkreis eine Sonderstellung eingenommen.  

Außerdem wird die vermutlich schon vorher tatsächlich ausgeübte Blutgerichtsbarkeit der Stadt durch Herzog Albrecht V. als gegeben hingenommen. Umgekehrt nimmt nun aber der Landesherr verstärkt Einfluss auf die Auswahl und die Besetzung der Stadtrichter. So muss sich der Stadtoberrichter als höchster städtischer Richter, bei seinem Amtsantritt erst den Blutbann vom Herzog übertragen lassen. Damit ist die Doppelbindung des obersten städtischen Juristen an Stadt und Herzog festgeschrieben.