Die Arbeitsbedingungen für Kinder in Fabriken wird verbessert
München - Königreich Bayern * Die Königlich Allerhöchste Verordnung, die sanitäts- und sittenpolizeiliche Fürsorge für jugendliche Arbeiter in den Fabriken betreffend wird erlassen. Diese zweite bayerische Kinderschutzverordnung erhöht immerhin
- das Mindestalter von Fabrikarbeitern auf zehn Jahre,
- gleichzeitig senkt sie die zulässige Höchstarbeitszeit von Kindern auf neun Stunden pro Tag.
- Nachtarbeit von schulpflichtigen Kindern ist nun ausdrücklich und uneingeschränkt verboten.
- Der den Kindern während der Arbeitszeit zu erteilende Schulunterricht wird auf drei Stunden am Tag erhöht.
Die Verordnung erweitert somit den Kinderschutz in Bayern, bleibt aber erneut hinter den Bestimmungen eines ein Jahr zuvor in Preußen erlassenen Gesetzes zurück.