Münchner Zeitensprünge
2000
0 Chronik 2026
18. November 1918
Richtlinien für die Räte werden erarbeitet

München * Richtlinien für die Arbeiter- und Bauernräte werden erarbeitet. Dabei treten die gegensätzlichen Vorstellungen des Ministerpräsidenten Kurt Eisner und des Innenministers Erhard Auer deutlich zu Tage.

Im Entwurf des MSPD-Politikers Erhard Auer vom 18. November 1918 ist

  • die Bildung von Soldaten-, Arbeiter- und Bauernräte nur im Bedarfsfalle vorgesehen.
  • Die Räte sollen dann für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sorgen.
  • Eine Vollzugsgewalt steht ihnen nicht zu.
  • Der Vollzug der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften soll den seitherigen Stellen und Behörden vorbehalten bleiben.

Für Erhard Auer sind die Arbeiter- und Bauernräte hauptsächlich Hilfseinrichtungen und sind damit der Verwaltung eindeutig untergeordnet. 

19. November 1918
Vorauseilende Vorschriften für die Räte

München * Obwohl über die Richtlinien für die Arbeiter- und Bauernräte erst am 26. November 1918 abschließend beraten werden wird, macht Innenminister Erhard Auer in einem Schreiben deutlich:

„Den Arbeiterräten steht keinerlei Vollzugsgewalt zu. Die bisherigen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben in Kraft und werden von den gesetzlich berufenen Behörden, Stellen und Körperschaften vollzogen.

Die Arbeiterräte haben lediglich im Benehmen mit den zuständigen staatlichen und gemeindlichen Stellen und im Rahmen einer hierüber getroffenen Vereinbarung für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung zu sorgen und allenfalls die Durchführung weiterer Aufgaben dieser Stellen zu unterstützen.“ 

21. November 1918
Keine Vollzugsgewalt für die Räte

München * In einem seiner vielen Briefe und Telegramme an die Behörden und Bezirksämter schreibt Innenminister Erhard Auer unter dem Betreff: Befugnisse der Soldaten-, Arbeiter- und Bauernräte folgende Zeilen:

„Den Soldaten-, Arbeiter- und Bauernräten steht keinerlei Vollzugsgewalt zu. Sie haben daher jeden Eingriff in die staatliche und gemeindliche Verwaltungstätigkeit zu vermeiden. Der Vollzug der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften wird grundsätzlich nach wie vor von den seitherigen Stellen und Behörden wahrgenommen.“