3. August 1773
Erbauung der Bierkeller außer dem Burgfrieden und Verleitung des Biers
München * Ein kurfürstliches Mandat befasst sich mit der Erbauung der Bierkeller außer dem Burgfrieden und Verleitung des Biers. Das in den genannten Märzenkellern gelagerte Bier darf nur an Gäuwirte und nur in grosso oder Fassweise verkauft werden. Der Minutoverschleiß, das Abgeben des Bieres massweise ist verboten. Das Bier muss vom Bräu in die entsprechende Stadt oder den Markt gebracht werden.