Münchner Zeitensprünge
2000
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um Dezember 1486
Eine erste Fassung des Münchner Reinheitsgebots entsteht

München * Eine erste Fassung des Münchner Reinheitsgebots entsteht. Es besagt: „Item sie [die Brauer] sollen auch Bier und Greußing sieden und brauen nur allein von Gersten, Hopfen und Wasser und sonst nichts darein oder darunter tun noch sieden, oder man strafe sie für falsch“.

30. November 1487
Herzog Albrecht IV. erlässt das sogenannte Münchner Reinheitsgebot

München * Herzog Albrecht IV. erlässt auf Druck des Münchner Rats das sogenannte Münchner Reinheitsgebot. Der erste Paragraph dieses Gesetzes lautet:

„Zuerst so sollen nu füran die Bier hie nit höher dann ein maß ze einem oder zwaien Pfenningen ausgeschenkt, auch aus nicht anderm dann Hopfen, Gersten und Wasser gesotten und nit ausgeschenckt [werden], sy seyen dann vor[her] von den[en], die, als hernach folget, darzue geordent und gesetzt werden, beschaut und gesetzt.“

  • Der erste Teilsatz setzt den Preis pro Mass fest,
  • ​Teilsatz 2 bestimmt, woraus das Bier ausschließlich zu brauen ist und
  • Teilsatz 3 nennt die Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Ausschank:
    Die vorherige Beschau oder Prüfung und die Preisfestsetzung durch die nachstehend bestimmten Prüfer.
um Dezember 1487
Herzog Albrecht IV. erlässt eine Brauordnung für Regensburg

Regensburg * Eine von Herzog Albrecht IV. erlassene Brauordnung für die Stadt Regensburg lautet im Kernsatz: „Die Bierbräuen sollen einen Eid zu Gott und den Heiligen schwören, zum Biersieden nichts anderes dann allein Malz, Hopfen und Wasser zu nehmen, noch jemand irgendetwas anderes darin zu versiegen noch in das Bier tun, dieweil das in seiner Gewalt ist, gestatten“.

  • Damit war man schon ganz nahe am Münchner Reinheitsgebot. 
  • Auffallend ist jedoch, dass anstelle von der Gerste vom Malz gesprochen wurde.
  • Damit konnte auch weiterhin dem Bier Hafer zugegeben und dadurch auf die unterschiedlichen Ernteergebnisse Rücksicht genommen werden.

Eine weitere große Ausnahmeregelung unterscheidet das Regensburger vom Münchner Reinheitsgebot: Die Zugabe von bestimmten Gewürzen und Kräutern, die beim Regensburger Wein nicht verpönt waren und deshalb beim Bier - unter bestimmten Voraussetzungen - auch nicht ausgeschlossen werden sollten.

19. September 2009
Betriebsvorschrift des Referats für Arbeit und Wirtschaft, Tourismusamt

München-Theresienwiese * Im § 53 der Betriebsvorschrift des Referats für Arbeit und Wirtschaft, Tourismusamt Abt. Veranstaltungen heißt es Thema Bierausschank:

  • „Das Oktoberfest ist das traditionelle Münchner Volksfest mit Münchner Gastlichkeit und Münchner Bier.
  • Diese Tradition gilt es weiter zu wahren.
  • An Wiesnbesucher darf deshalb nur Münchner Bier der leistungsfähigen und bewährten Münchner Traditionsbrauereien (das sind derzeit: Augustinerbrauerei, Hacker-Pschorr-Brauerei, Löwenbrauerei, Paulanerbrauerei, Spatenbrauerei und Staatliches Hofbräuhaus), das den Münchner Reinheitsgebot von 1487 und dem Deutschen Reinheitsgebot von 1906 entspricht, ausgeschenkt werden.
  • Das Festbier darf nur in Maßkrügen (1,0 l Gefäßen) und das Weißbier in 0,5 l Gefäßen (Weißbierglas) ausgeschenkt werden“.