Münchner Zeitensprünge
2000
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28. Juni 1748
Der Brauer Mathias Porttenlenger darf einen Märzenkeller bauen

Haidhausen * Der Bierbrauer Mathias Porttenlenger vom Hallmaierbräu erhält vom Stadtrat die Erlaubnis, am Isarberg, heute etwa Rosenheimer Straße 13, einen „eichenen Stadel zur Unterbringung von Fässern“ und gleichzeitig auch einen Märzenkeller zu erbauen.  

  • Der jährliche Bodenzins beträgt 10 Gulden.  
  • Der Bau einer Wohnung wird verweigert.  
  • Ohne Genehmigung der Stadtkammer dürfen die Baulichkeiten weder erweitert noch an einen anderen Besitzer übergeben werden.  
  • Die gleiche Einschränkung gilt auch für die Aufnahme einer Hypothek. 
3. August 1773
Erbauung der Bierkeller außer dem Burgfrieden und Verleitung des Biers

München * Ein kurfürstliches Mandat befasst sich mit der Erbauung der Bierkeller außer dem Burgfrieden und Verleitung des Biers. Das in den genannten Märzenkellern gelagerte Bier darf nur an Gäuwirte und nur in grosso oder Fassweise verkauft werden. Der Minutoverschleiß, das Abgeben des Bieres massweise ist verboten. Das Bier muss vom Bräu in die entsprechende Stadt oder den Markt gebracht werden. 

1779
Katharina Pruckmayr heiratet den Brauer Johann Messner

München-Angerviertel - Au * Lukas Pruckmayrs Witwe Katharina heiratet den aus Rottach am Tegernsee stammenden Brauer Johann Messner. Dieser kauft zum "Singlspielerbräu" noch den „Märzenkeller vor dem Isarthor an der Ramersdorfer Straße“ dazu.

9. Januar 1784
Die Wirte der Au beschweren sich über die Märzenkeller

Au * Die Wirte der Au beschweren sich über die auf dem Gasteigberg erbauten Märzenkeller.  Die dortigen Bierbrauer bewirten im Sommer und Herbst ihre Gäste mit Bier, das mass- und halbmassweise ausgeschenkt wird. Außerdem gestatten sie das Musizieren und Tänzen und bieten Kugelplätze [= Billard] und Spieltische an. Die Oberlandesregierung soll im kurfürstlichen Auftrag diese Exzesse abstellen. 

19. Januar 1784
Der Stadtrat legt dazu eine Reihenfolge des Bierausschanks vor

München * Auswärtiges Bier darf erst dann eingeführt werden, wenn das Bier der Münchner Brauer verkauft ist. Der Stadtrat legt dazu eine Reihenfolge des Ausschanks vor.  

  • Im ersten Los darf nur das Bier aus den Kellern der Stadt ausgeschenkt werden.  
  • Im zweiten Los wird jedem Brauer freigestellt, ob er sein Bier in der Stadt oder am Gasteig ausschenkt. Die Stadtkeller müssen aber vor den Märzenkellern am Gasteig öffnen.  
  • ​Im dritten Los darf das Bier nur vor der Stadt ausgeschenkt werden.
  • ​Der Brauer, der noch keinen Bierkeller hat, soll einen bauen oder mieten.  

Außerdem sollen die Brauer über die einzusiedende Biermenge eine Übereinkunft treffen und diese dem Magistrat zur Genehmigung vorlegen. 

31. März 1784
Der Stadtrat ermahnt die Bierbrauer und droht ihnen mit Strafen

München * Der Stadtrat ermahnt die Bierbrauer und droht ihnen mit Geldstrafen und mit „unliebsameren Strafen“. Der Grund sind die Beschwerden der Auer Wirte. Die Brauer dürfen künftig nur noch in der Zeit, in der sie den „ordentlichen Kranz“ besitzen, in ihren Märzenkellern Gäste mit Bier bewirten, Kugelplätze und Spieltische betreiben sowie durch Musikanten zum Tanzen aufspielen lassen. 

5. August 1799
Auer Wirte beschweren sich über Münchner Brauer

Au - München * 16 Bierwirte aus der Au beschweren sich bei der Generallandesdirektion darüber, dass die Münchner Brauer auf dem Gasteig und dem Lilienberg - trotz Verbotes - in ihren Märzenkellern ihr Bier in kleinen Portionen abgeben. Gemeint ist damit der sogenannte Minuto-Verschleiß. 

Die Generallandesdirektion droht bei nochmaligem Vorkommen mit Strafen von 60 Reichstalern. 

4. Januar 1812
Die Geburtsurkunde des Münchner Biergartenlebens

München * König Max I. Joseph genehmigt, „daß den hiesigen Bierbrauern gestattet sein soll,

  • auf ihren eigenen Märzenkellern in den Monaten Juni, Juli, August und September ihr selbstgebrautes Märzenbier in Minuto zu verschleißen und
  • ihre Gäste daselbst mit Bier und Brot zu bedienen.
  • Das Abreichen von Speisen und anderen Getränken bleibt ihnen aber ausdrücklich verboten.“ 

Die Verordnung wird als die Geburtsurkunde des Münchner Biergartenlebens bezeichnet.