Münchner Zeitensprünge
2000
0 Chronik 2026
2. Februar 1915
Faschingstreiben und Starkbierausschank passen nicht zum Krieg

München * Das Stellvertretende Generalkommando gibt folgende Bekanntmachung heraus: „Faschingstreiben und Starkbierausschank in der im Frieden üblichen Weise passen nicht in unsere Zeit. Ich bestimme deshalb auf Grund des Kriegszustandsgesetzes:

  • Faschingstreiben: Während des diesjährigen Faschings ist Faschingstreiben jeder Art, sowie der Verkauf von Karnevalsartikeln auf öffentlichen Plätzen und Straßen und in Wirthschaften, Kaffeehäusern usw. untersagt.
  • Starkbierausschank: Der bisher übliche Sonderausschank von Starkbier darf nur im gewöhnlichen Schankbetrieb und in den diesem Betrieb dienenden Räumen ausgeschenkt werden. Konzerte, Volksgesänge und sonstige Belustigungen sowie der Verkauf von Scherzartikeln sind hiebei verboten“
22. Februar 1918
Das Kriegsministerium kategorisiert die Streikleitungen

München * Das bayerische Kriegsministerium unterscheidet in seiner Analyse die Streikleitungen in

  1. „Führer, die den unabhängigen Sozialdemokraten angehörend, in unmittelbarer Verbindung mit Norddeutschland, vielleicht auch mit dem Ausland stehen und revolutionäre Umtriebe ins Land hereinbringen.
  2. „Den einheimischen Führern der gemäßigten Sozialdemokratie. […] Sie haben die Bewegung bisher vielfach in besonnene Bahnen gelenkt, vertreten aber natürlich aus parteitaktischen Gründen den Demonstrationsstreik als ein zuverlässiges politisches Mittel.  
  3. „Der Masse der beteiligten Arbeiterschaft, die unter den gegenwärtigen Zeitverhältnissen jeder verhetzenden Einwirkung besonders zugänglich ist.“

Und weiter schlägt das Kriegsministerium vor: 
„Führer der unter 1) bezeichneten Art sind, wenn irgend möglich, aus ihrer Umgebung zu entfernen und zwar solche, die sich eines Vergehens oder Verbrechens schuldig oder dringend verdächtig gemacht haben durch polizeiliche vorläufige Festnahme und Erwirkung eines richterlichen Haftbefehls – Wehrpflichtige durch Einberufung, Versetzung, Abstellung ins Feld -, Nichtbayern durch Aufenthaltsverbot auf Grund Art. 42 des Kriegszustandsgesetzes.“ 

7. Mai 1919
Ultimativer Aufruf zur Abgabe der Waffen

München * Stadtkommandant Adolf Herrgott (der heißt tatsächlich so) fordert in einem mit „Letzte Warnung“ überschriebenen Aufruf zur endgültigen Ablieferung aller Waffen bis spätestens 8. Mai 1919, 18 Uhr, auf. Anderenfalls droht die Bestrafung nach dem Kriegszustandsgesetz.