Münchner Zeitensprünge
2000
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28. Juni 1832
Carl Philipp Joseph Fürst von Wrede unterdrückt die

Hambach * Feldmarschall Carl Philipp Joseph Fürst von Wrede verordnet in 16 Paragraphen detaillierte Maßnahmen, mit denen die oppositionelle Volksbewegung unterdrückt werden soll. Im Einzelnen verbietet er

  • öffentliche Versammlungen, politische Vereine und Verbindungen sowie 
  • das Tragen von schwarz-rot-goldenen Abzeichen und Fahnen.
  • Er befiehlt die Entfernung der Freiheitsbäume und
  • kündigt die Bestrafung der Verfasser und Verbreiter unzensierter politischer Flugschriften an. 
  • Für den Fall, dass die angeordneten Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung unzureichend sein sollten, kündigt Wrede die Verhängung des Kriegszustandes an. 

Im weiteren Verlauf kommt es zu 142 Gerichtsprozessen, in denen sogar sieben Todesstrafen ausgesprochen werden. Diese werden allerdings in lebenslange Haft umgewandelt. 

10. Juni 1849
Der Kriegszustand wird über die Pfalz verhängt

München * Bevor das Militär in die Pfalz einmarschiert, macht der Bayernmonarch am 10. Juni 1849 erstmals vom Instrument der Auflösung des Landtags Gebrauch und veranlasst die nötigen Neuwahlen, die eine für die Regierung günstigere Zusammensetzung der Abgeordnetenkammer bewirken soll.

Gleichzeitig wird der Kriegszustand über die Pfalz verhängt. 

31. Juli 1914
Das Städtische Wehramt und die Mobilmachung

München-Schwabing * Die erste Amtshandlung des Städtischen Wehramts an der Winzererstraße ist die Mobilmachung des bayerischen Heeres für den Ersten Weltkrieg. Am 31. Juli 1914 ist in Bayern wie auch im übrigen Reich der Kriegszustand erklärt worden.

31. Juli 1914
Kaiser Wilhelm II. verhängt den Kriegszustand - außer in Bayern

Berlin - München * Mit der kaiserlichen Verhängung des Kriegszustands verändern sich auch die Rahmenbedingungen für Bayerns Eigenständigkeit grundlegend. Die bisher auf den bayerischen König vereidigte Armee wird damit nämlich dem Deutschen Kaiser unterstellt. Doch ist dazu zuvor eine offizielle Feststellung des Kriegszustandes von Seiten des bayerischen Königs notwendig. 

31. Juli 1914
König Ludwig III. verhängt den Kriegszustand

München-Maxvorstadt * Am Nachmittag wendet sich der 69-jährige König Ludwig III. am Nachmittag an die Kundgebungsteilnehmer vor dem Wittelsbacher Palais. Er bedankt sich zunächst für die Huldigungen, die er als „Ausdruck der Treue und der Vaterlandsliebe“ betrachtet.  

Im Wissen, auf welche Katastrophe das Deutsche Reich zusteuert, weist der Bayernherrscher auf die ernste und schwere Zukunft hin und erklärt: „Es sind [...] sehr schwere und ernste Zeiten, denen wir entgegen gehen. Aber ich vertraue darauf, dass das bayerische Volk wie seit vielen Jahrhunderten auch jetzt in Treue zu seinem Herrscherhaus stehen wird.“  Dann verhängt auch König Ludwig III. den Kriegszustand, verbunden mit der Anordnung des Standrechtes und den Übergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden. 

Der Text seiner Verordnung lautete kurz und bündig: „Wir finden uns bewogen, auf Grund des Artikels I des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 zu verordnen: Über das Gesamtgebiet des Königreichs wird der Kriegszustand verhängt.
Gegeben zu München, den 31. Juli 1914. Ludwig.“ 

31. Juli 1914
Die Königstochter Wiltrud ist stolz auf Bayern und ihren Vater

München-Maxvorstadt * Voller Stolz beschreibt die Königstochter Wiltrud die Situation: „Wie herrlich sticht hervor, dass Bayern doch die größte Selbstständigkeit besitzt gegenüber anderen Staaten, denn im Reiche außer Bayern verhängte den Kriegszustand Kaiser Wilhelm II., hier aber Papa.“ 

2. August 1914
Die Stadt hat sich durch den Krieg sofort verändert

München * Den Frauen werden Sanitätskurse angeboten, da nur wenige über entsprechende Kenntnisse verfügen. Pensionierte Lehrerinnen und Lehrer werden aufgefordert, sich für die Dauer der Schulferien um die Kinder zu kümmern. Nicht eingezogene Studenten und alle in den Wehrkraftvereinen organisierten Jugendlichen sollen sich als Erntehelfer melden. 

Schauspieler und Autoren sollen während der Dauer des Krieg auf ihre Tantiemen verzichten und sich mit dem Zehrpfennig für Speise und Trank begnügen. Theaterdirektoren sollen ihren Ausstattungsetat möglichst weit herunterfahren: „Das Publikum wird in diesen Zeiten eine einfache Ausstattung und andere Mängel gerne in Kauf nehmen. Spielt deutsche und patriotische Stücke zu mäßigen Preisen“.  

Hausbesitzer klagen, dass viele Mieter infolge des Kriegszustandes keine Miete zahlen wollen. 

2. Februar 1915
Faschingstreiben und Starkbierausschank passen nicht zum Krieg

München * Das Stellvertretende Generalkommando gibt folgende Bekanntmachung heraus: „Faschingstreiben und Starkbierausschank in der im Frieden üblichen Weise passen nicht in unsere Zeit. Ich bestimme deshalb auf Grund des Kriegszustandsgesetzes:

  • Faschingstreiben: Während des diesjährigen Faschings ist Faschingstreiben jeder Art, sowie der Verkauf von Karnevalsartikeln auf öffentlichen Plätzen und Straßen und in Wirthschaften, Kaffeehäusern usw. untersagt.
  • Starkbierausschank: Der bisher übliche Sonderausschank von Starkbier darf nur im gewöhnlichen Schankbetrieb und in den diesem Betrieb dienenden Räumen ausgeschenkt werden. Konzerte, Volksgesänge und sonstige Belustigungen sowie der Verkauf von Scherzartikeln sind hiebei verboten“
22. Februar 1918
Das Kriegsministerium kategorisiert die Streikleitungen

München * Das bayerische Kriegsministerium unterscheidet in seiner Analyse die Streikleitungen in

  1. „Führer, die den unabhängigen Sozialdemokraten angehörend, in unmittelbarer Verbindung mit Norddeutschland, vielleicht auch mit dem Ausland stehen und revolutionäre Umtriebe ins Land hereinbringen.
  2. „Den einheimischen Führern der gemäßigten Sozialdemokratie. […] Sie haben die Bewegung bisher vielfach in besonnene Bahnen gelenkt, vertreten aber natürlich aus parteitaktischen Gründen den Demonstrationsstreik als ein zuverlässiges politisches Mittel.  
  3. „Der Masse der beteiligten Arbeiterschaft, die unter den gegenwärtigen Zeitverhältnissen jeder verhetzenden Einwirkung besonders zugänglich ist.“

Und weiter schlägt das Kriegsministerium vor: 
„Führer der unter 1) bezeichneten Art sind, wenn irgend möglich, aus ihrer Umgebung zu entfernen und zwar solche, die sich eines Vergehens oder Verbrechens schuldig oder dringend verdächtig gemacht haben durch polizeiliche vorläufige Festnahme und Erwirkung eines richterlichen Haftbefehls – Wehrpflichtige durch Einberufung, Versetzung, Abstellung ins Feld -, Nichtbayern durch Aufenthaltsverbot auf Grund Art. 42 des Kriegszustandsgesetzes.“ 

5. November 1918
Die USPD will im Hackerkeller eine Wahlversammlung abhalten

München-Theresienwiese * Die USPD will im Hackerkeller eine Wahlversammlung abhalten. Der Andrang ist aber so groß, dass der Saal viel zu klein ist und die Versammlung - im Dunkeln - auf der Theresienwiese durchgeführt werden muss. Das geschieht, ohne dass eine Erlaubnis dafür eingeholt worden war. Kundgebungen unter freiem Himmel sind während des Kriegszustands generell verboten. Die Polizei lässt zwar Ausnahmen zu, doch diesmal werden die Vorschriften einfach ignoriert - und die Behörden schreiten nicht ein. 

Als der Redner Kurt Eisner in den Versammlungssaal kommt, findet er nur noch leere Gläser vor. Er muss seine Wählerversammlung suchen und findet eine große dunkle Masse bei der Bavaria. Es sollen 20.000 Menschen gekommen sein. Kurt Eisner mahnt zur Geduld und warnt vor einem sofortigen Aufbruch, da Münchens Erhebung am lichten Tage erfolgen wird. „Nur noch kurze Zeit. Aber ich setze meinen Kopf zum Pfande, ehe 48 Stunden verstreichen, steht München auf!“ 

13. April 1919
Flugblatt: Verhängung des Kriegszustandes über München

München * Anschläge - mit der Unterschrift „Die Garnison München“ - verkünden die Verhängung des Kriegszustandes über München. Die Entscheidung fällt, nachdem das Leibregiment erklärt, dass es sich in der ganzen Auseinandersetzung neutral verhalten will und eine Unterstützung der Republikanischen Schutztruppe ablehnt. 

27. April 1919
Im Hofbräuhaus eskaliert schließlich der Konflikt

München-Graggenau * Im Festsaal des Hofbräuhauses eskaliert nun der Konflikt zwischen den Befürwortern und Gegnern der Verhandlungen mit der Regierung Hoffmann.

Verhandlungen mit der Bamberger Regierung sind jedoch nicht mehr möglich, da sowohl die Regierung des Freistaats Bayern als auch die Reichsregierung die Bedingungslose Kapitulation und die Auslieferung aller Führer fordern.

„Die Verhältnisse in Südbayern haben sich nunmehr durch Verschulden des Münchener Terrors zum direkten Kriegszustand entwickelt. [...] Gewalt kann nur mit Gewalt bekämpft und unterdrückt werden. Verhandlungen, Besprechungen und Abmachungen mit den Volksfeinden, die unser Südbayern ins Unglück gestürzt haben, sind vergeblich“.

Durch diese unnachgiebige Haltung sehen die Kommunisten keine andere Wahl, als bis zum bitteren Ende zu kämpfen. Sieg oder Niederlage - dazwischen gibt es für sie keine Alternative. 

7. Mai 1919
Ultimativer Aufruf zur Abgabe der Waffen

München * Stadtkommandant Adolf Herrgott (der heißt tatsächlich so) fordert in einem mit „Letzte Warnung“ überschriebenen Aufruf zur endgültigen Ablieferung aller Waffen bis spätestens 8. Mai 1919, 18 Uhr, auf. Anderenfalls droht die Bestrafung nach dem Kriegszustandsgesetz.