Münchner Zeitensprünge
2000
0 Chronik 2026
4. Mai 1998
Der Kranzgeldparagraph wird gestrichen.

Bundesrepublik Deutschland - Bonn * Der sogenannte Kranzgeldparagraph wird gestrichen. Als Kranzgeld bezeichnet man bis dahin eine finanzielle Entschädigung, die eine Frau von ihrem ehemaligen Verlobten fordern kann, wenn sie auf Grund eines Eheversprechens ihre Jungfräulichkeit verloren hat, und er anschließend das Verlöbnis löst. Gleiches gilt übrigens auch für neuverlobte Witwen.