Der Teufelspakt zieht die Todesstrafe nach sich
Sachsen * Die Kursächsischen Konstitutionen nimmt für den Teufelspakt die Todesstrafe auf.
Sachsen * Die Kursächsischen Konstitutionen nimmt für den Teufelspakt die Todesstrafe auf.
München * Eine Anfang August erschienene Schrift wendet sich an die Bewohner Baierns, Schwabens, Frankens, Tyrols und Salzburgs und fordert dazu auf,
Alle Soldaten aus der Koalitionsarmee sollen zurückgerufen werden und anschließend Vertreter aus den Gemeinden und Distrikten „zu einer allgemeinen süddeutschen Nationalversammlung oder süddeutschem Landtage“ gewählt werden.
München • Auch Kaiser Franz II. trifft in München ein und bietet als Oberhaupt des das Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation dem Kurfürstentum Baiern den Königstitel an, wenn es sich der Dritten Koalition anschließen würde.
Doch das hätte nicht gleichzeitig die Erringung der vollen staatlichen Souveränität bedeutet, wie sie Napoleon angeboten hat. Diese war aber für Maximilian Joseph Freiherr von Montgelas die rechtliche Voraussetzung für die inneren Reformen der kommenden zwölf Jahre, insbesondere für die Ausschaltung der Stände und die Schaffung einer Konstitution. Denn noch ist die Ständeverfassung gültig, die durch das Reichsrecht und die Reichsgerichte geschützt ist.
München * Der baierische Staatsrat beschließt die Ausarbeitung einer Konstitution für das Königreich Baiern.
Erleichtert wird dieser separatistische Schritt dadurch, dass die von Napoleon Bonaparte geforderten Reformen nicht im Widerspruch zu den Reformvorschlägen stehen, die Maximilian Joseph Freiherr von Montgelas im Jahr 1796 im Ansbacher Mémoire formuliert hatte.
München * Minister Maximilian Joseph von Montgelas legt dem Staatsrat den zum Teil skizzenhaften Entwurf einer Verfassung vor. Noch ist man sich in München nicht sicher, wie schnell Napoleon Bonaparte eine eigene zentralistische „Verfassung für den Rheinbund“ durchsetzen wird.
Eile war demzufolge angebracht.
Und so kann die „Konstitution des Königreichs Baiern“ bereits am 1. Mai 1808 verkündet werden.
München * Die Konstitution des Königreichs Baiern tritt in Kraft. Die erste einheitliche Verfassung des Königreichs Baiern besteht aus 45 Paragraphen, die auf acht Seiten Platz finden.
Nach der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation und dem großen Gebietszuwachs, den Baiern erfahren hat, ist es notwendig geworden, das Recht zu vereinheitlichen und die Rechtsgleichheit in den verschiedenen Landesteilen herzustellen. Nur Altbaiern war, bis auf wenige Enklaven, ein geschlossenes Staatsgebiet. Ansonsten gleicht das neue Baiern mit seiner Anhäufung von Besitzungen verschiedener Fürsten, Grafen, Herren und Ritter eher einem Fleckerlteppich.
Baiern muss nun zusammenwachsen und nach einheitlichen gesellschaftlichen und verwaltungsrechtlichen Grundsätzen regiert werden.
Mit 21 Jahren muss jeder Staatsbürger vor der Verwaltung seines Kreises einen Eid ablegen, dass er „der Konstitution und den Gesetzen gehorchen - dem König treu sein wolle“. Ohne ausdrückliche Erlaubnis des Monarchen darf kein Staatsbürger auswandern oder ins Ausland reisen.
Zum „Königlichen Hause“ wird in der Konstitution festgelegt,
Nach den Bestimmungen der Konstitution besteht zur Verwaltung des Königreiches Baiern
Ein Parlament ist in Form einer National-Repräsentation vorgesehen, kommt aber nicht zustande.
Gleichwohl werden die Vertretungen der einzelnen Teilgebiete des Königreichs mit Inkrafttreten der Verfassung abgeschafft.
Durch die Einführung der Konstitution verhindert Minister Maximilian Joseph von Montgelas, dass der auf Napoléon Bonapartes Drängen geschlossene Rheinbund die Souveränität des Königreichs Baiern zu stark einschränkt.
München * König Max I. Joseph unterzeichnet die Konstitutionsurkunde, mit der die bestehende Akademie der Bildenden Künste [= Zeichnungsschule] reformiert werden soll.
München-Kreuzviertel * Die Konstitution der Akademie der Bildenden Künste von 1808 regelt auch die Aufnahme der Studierenden: Bewerber („Eleven“) müssen mindestens 13 Jahre alt sein. Frauen werden dabei nicht erwähnt.
Dennoch zeigen die Matrikelbücher, dass zwischen 1813 und 1841 knapp fünfzig Kunstschülerinnen an der Akademie eingeschrieben sind - ein deutlicher Hinweis auf eine Praxis, die über die offiziellen Bestimmungen hinausgehen.
Wien * Auf dem Wiener Kongress wird der Deutsche Bund gegründet. Der Zusammenschluss aller souveränen deutschen Fürsten und Freien Städte tritt an die Stelle des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation.
In der Bundesakte wird der Deutsche Bund als Staatenbund organisiert. Ohne Zentralgewalt, unter der Präsidialmacht Österreichs, ohne Gerichtshof und ohne gewähltes Parlament. Die Bundesversammlung, inoffiziell auch Bundestag genannt, ist eine Gesandtenversammlung. Darin ist sie dem alten Reichstag ähnlich, wie auch das alte Heilige Römische Reich Deutscher Nation ein Staatenbund war.
Der Artikel 13 der Deutschen Bundesakte bestimmt für alle Mitgliedsstaaten eine landständische Verfassung. Doch diesem Auftrag kommt das Königreich Baiern nur unvollständig nach, da die Verwirklichung eindeutig ein Rückschritt gegenüber der Konstitution gewesen wäre. Denn in einer landständischen Verfassung hätte sich die Landschaft wieder aus
zusammengesetzt. Wieder hätte lediglich die Geburt, der Besitz und das Amt die Grundlage zur Beteiligung an der politischen Willensbildung gebildet.
Weder eine Wahl, noch eine Legislaturperiode ist vorgesehen. Dieses ist schlicht systemfremd.
München * Das Königreich Baiern gibt sich eine konstitutionelle Verfassung. Baiern ist damit unter den großen deutschen Staaten der erste Verfassungsstaat. Baden erreicht diesen Status drei Monate und Württemberg ein Jahre später.
Der König vereinigt alle Rechte der Staatsgewalt in seiner Person, unterliegt aber in der Ausübung seiner Rechte einigen Beschränkungen.
Es gibt ein Zweikammersystem.
Im Vergleich zu den Vorgaben der Deutschen Bundesakte ist die Baierische Verfassung jedoch sehr modern ausgefallen. Sie legt das Fundament für das System einer konstitutionellen Monarchie.
Erneut ist das neue Staatsgrundgesetz aber keine Vertragskonstruktion zwischen dem Fürsten und dem Volk, sondern ein einseitiger verfassungsgebender Akt des Königs. Man nennt das auch eine oktroyierte Verfassung, die vom König in freier Selbstbeschränkung erlassen wird und somit nicht das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen Fürst und Volksvertretung darstellt.
Im Gegenteil, der Baiernkönig begründet seine Herrschermacht mit der Verfassung nicht, sondern unterwirft sich vielmehr nur in bestimmten Punkten seinen selbst erlassenen Beschränkungen.
München - Wien * Die Wiener Schlussakte tritt in Kraft. Damit ist die bereits erlassene Baierische Verfassung gesichert. Mit dieser Verfassung steht Baiern an der Spitze des deutschen Konstitutionalismus.
Immerhin können sich Österreich und Preußen erst unter dem Eindruck der Revolution von 1848/49 zu Verfassungen durchringen. Bis dahin werden die Konstitutionellen Monarchien argwöhnisch als revolutionäre Gebilde betrachtet.
Gaibach * Im fränkischen Gaibach wird auf dem Platz der Konstitutionssäule - ähnlich wie am gleichen Tag in Hambach - eine Verfassungsfeier abgehalten. Auch hier werden statt der Vivat-Rufe kritische Töne gegenüber der Regierung angeschlagen.
München * Nach 23-jähriger Regierungszeit dankt Ludwig I. ab und überträgt das Herrscheramt an seinen Sohn Max II..Sein Enkel Ludwig (II.) wird dadurch Kronprinz.
Auch wenn sich Max II. nach Außen hin als Musterbild eines bürgernahen, konstitutionellen Staatsoberhauptes darstellt so plagt ihn zeitlebens die Furcht, dass ihm von seinem Volk ein ähnliches oder gar schlimmeres Schicksal bereitet werden könnte, wie seinem abgedankten Vater Ludwig I..
Die revolutionären Begleitumstände, die König Max II. auf den Thron verhalfen und seinen Vater vom selben stießen, haben den neuernannten Bayernherrscher geradezu traumatisch geprägt. Er fühlt sich, nachdem auch das Militär auf die Verfassung vereidigt worden ist, „schutzlos der Demokratie preisgegeben“. Doch nachdem sich die revolutionäre Situation wieder beruhigt hat, kann König Max II. seine politischen Visionen endlich in die Tat umsetzen. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Förderung einer bayerisch-monarchischen Gesinnung. Greifbare Formen nehmen das „Athenäum-Projekt” und der Bau des Prachtboulevards an.
Frankfurt am Main * In Frankfurt am Main versammelt sich das sogenannte Vorparlament, das aus 574 ehemaligen und gegenwärtigen Mitgliedern von Stände-Versammlungen sowie aus etlichen durch „das Vertrauen des deutschen Volkes“ ausgezeichneten Männern besteht. Das sond allerdings noch keine gewählten Vertreter, die die verschiedenen Staaten des Deutschen Bundes deshalb nur sehr ungleichgewichtig repräsentierten.
Sofort bricht der Konflikt zwischen den Demokraten, die eine republikanische Staatsform und soziale Reformen durchsetzen wollen, und den Liberalen aus, die der Konstitutionellen Monarchie den Vorzug geben.
München-Kreuzviertel * Der SPD-Reformantrag vom 18. September 1917 wird im Plenum der Abgeordnetenkammer behandelt. Der Führer der Zentrumsfraktion, Heinrich Held, lehnte die SPD-Vorschläge rundweg ab, denn:
„Der Antrag bezielt [...] eine fundamentale Einschränkung der Königsrechte und geht in seinen letzten Wirkungen auf die tatsächliche Abschaffung der konstitutionellen Monarchie, auf die Einführung der parlamentarischen Regierungsform und schließlich auf die Republikanisierung unseres Staatswesens hinaus.“
Alle elf Vorschläge werden in der Abstimmung per Handaufheben von der ihren Besitzstand verteidigenden Zentrumsmehrheit im Bündnis mit den Liberalen abgelehnt. Damit ist die Reformbewegung zumindest für die Dauer des Krieges zum Stillstand gebracht worden.
München - Königreich Bayern * Der einhundertste Geburtstag der Bayerischen Verfassung werden unter Einbeziehung der Bevölkerung in „schlichter Einfachheit“ begangen. Diese ist nach der Konstitution vom 1. Mai 1808 die zweite Verfassung, die seinerzeit König Max I. Joseph einseitig aus seiner Machtvollkommenheit für Bayern erlassen hat. Die mehrfach geänderte Verfassung gilt im Kern bis zum Ende der Monarchie, also kein halbes Jahr mehr.