Münchner Zeitensprünge
2000
0 Chronik 2026
12. November 1918
Das aktive und passive Wahlrecht für Frauen wird eingeführt

Berlin - Deutsches Reich * Der aus Mitgliedern der SPD und der USPD bestehende Rat der Volksbeauftragten in Berlin verkündet in einem Aufruf an das Deutsche Volk mit Gesetzeskraft unter anderem die Einführung des Frauenwahlrechts in Deutschland. 

  • Alle Wahlen zu öffentlichen Körperschaften sind fortan nach dem gleichen, geheimen, direkten, allgemeinen Wahlrecht auf Grund des proportionalen Wahlsystems für alle mindestens 20 Jahre alten männlichen und weiblichen Personen zu vollziehen.
  • Der Belagerungszustand wird aufgehoben.
  • Das Vereins- und Versammlungsrecht unterliegt keiner Beschränkung, auch nicht für Beamte und Staatsarbeiter.
  • Eine Zensur findet nicht statt, die Theaterzensur wird aufgehoben.
  • Meinungsäußerung in Wort und Schrift ist frei.
  • Die Freiheit der Religionsausübung wird gewährleistet. Niemand darf zu einer religiösen Handlung gezwungen werden.
  • Für alle politischen Straftaten wird Amnestie gewährt. Die wegen solcher Straftaten anhängigen Verfahren werden niedergeschlagen.
  • Das Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst wird aufgehoben, mit Ausnahme der sich auf die Schlichtung von Streitigkeiten beziehenden Bestimmungen.
  • Die Gesindeordnungen werden außer Kraft gesetzt, ebenso die Ausnahmegesetze gegen die Landarbeiter.
  • Die bei Beginn des Krieges aufgehobenen Arbeitsschutzbestimmungen werden wieder in Kraft gesetzt. 
13. November 1918
Verfahrensweise für alle Veröffentlichungen

München * Nach einem Aufruf des Münchner Soldatenrats betont die Regierung, „dass  alle Veröffentlichungen, die von den frei gewählten Körperschaften [ausgehen], einstweilen vom Ministerpräsidenten oder einem der Fachminister unterzeichnet sein“ müssen. Ohne diese Zeichnung sind sie unzulässig und werden unterdrückt. Die Regierung will von den Räten unabhängig sein und lässt eine Konkurrenz der Räte bei der Ausübung der Staatsgewalt nicht zu. 

19. November 1918
Vorauseilende Vorschriften für die Räte

München * Obwohl über die Richtlinien für die Arbeiter- und Bauernräte erst am 26. November 1918 abschließend beraten werden wird, macht Innenminister Erhard Auer in einem Schreiben deutlich:

„Den Arbeiterräten steht keinerlei Vollzugsgewalt zu. Die bisherigen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben in Kraft und werden von den gesetzlich berufenen Behörden, Stellen und Körperschaften vollzogen.

Die Arbeiterräte haben lediglich im Benehmen mit den zuständigen staatlichen und gemeindlichen Stellen und im Rahmen einer hierüber getroffenen Vereinbarung für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung zu sorgen und allenfalls die Durchführung weiterer Aufgaben dieser Stellen zu unterstützen.“