Münchner Zeitensprünge
2000
0 Chronik 2026
9. August 1960
Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet die Kinderarbeit

Bonn *  Kinderarbeit wird in der Bundesrepublik Deutschland durch das „Jugendarbeitsschutzgesetz“ generell verboten, indem es 

  • das Mindestalter für die Beschäftigung Jugendlicher auf 14 Jahre festlegt. 
  • Akkord- und Fließbandarbeit werden strikt untersagt.