Landgebot gegen Aberglauben, Zauberei, Hexerei und Teufelskünste
München * Herzog Maximilian I. erlässt ein Landgebot gegen Aberglauben, Zauberei, Hexerei und andere sträfliche Teufelskünste.
München * Herzog Maximilian I. erlässt ein Landgebot gegen Aberglauben, Zauberei, Hexerei und andere sträfliche Teufelskünste.
München * Das „Herzogliche Baierische Mandat gegen Aberglauben, Zauberei, Hexerei und andere sträfliche Teufelskünste“ liegt in gedruckter Form vor.
München * Der Geheime Rat schickt das „Herzogliche Baierische Mandat gegen Aberglauben, Zauberei, Hexerei und andere sträfliche Teufelskünste“ wieder zurück, weshalb es den Beamten erst im März 1612 zugänglich gemacht werden kann. Die für den voreiligen Druck verantwortlichen Hofräte Dr. Cosmas Vagh und Dr. Hieronymus Faber mussten die Korrekturen als Strafarbeit persönlich in die anderen Exemplare übertragen.
Das Verhalten des Hofrats gegenüber dem Geheimen Rat löst auch die Untersuchung der Vorgänge in Wemding aus.
München * Erst jetzt ist das Herzogliche Baierische Mandat gegen Aberglauben, Zauberei, Hexerei und andere sträfliche Teufelskünste den Beamten zugänglich gemacht. Das „Landgebott wider die Aberglauben Zauberey Hexerey und andere sträffliche Teufelskünste“ umfasst 40 Seiten und ist das umfangreichste Gesetz gegen die Hexerei, Zauberei und Aberglauben, das jemals in Mitteleuropa publiziert worden ist.
München * Das Baierische Mandat gegen Aberglauben, Zauberei, Hexerei und andere sträfliche Teufelskünste wird durch Kurfürst Ferdinand Maria erneuert. Es handelt sich dabei um eine fast wörtliche Wiederholung des Textes aus dem Jahr 1611.
München * Das Baierische Mandat gegen Aberglauben, Zauberei, Hexerei und andere sträfliche Teufelskünste wird durch Kurfürst Max III. Joseph erneuert. Es handelt sich dabei um eine fast wörtliche Wiederholung des Textes aus dem Jahr 1611 beziehungsweise 1665.
München * Das Baierische Mandat gegen Aberglauben, Zauberei, Hexerei und andere sträfliche Teufelskünste wird durch Kurfürst Max III. Joseph erneuert. Es handelt sich dabei um eine fast wörtliche Wiederholung des Textes aus dem Jahr 1611 beziehungsweise 1665.