Münchner Zeitensprünge
2000
0 Chronik 2026
1828
Militärisch Untaugliche wegen der Kinderarbeit

Berlin * König Wilhelm III. beauftragt seinen Innenminister und seinen Kultusminister zur Erstellung eines Gesetzentwurfes zugunsten der Fabrikkinder. Allerdings geht es dem König vordergründig nicht um das Wohl der Kinder. Er hatte vielmehr festgestellt, dass die Soldaten in den Industriegebieten abnahmen und „die Armeereserve nicht mehr vollständig zur Verfügung steht. Die Fabrik-, v.a. auch die Nacht- und Schichtarbeit im Kindesalter, haben einen Teil der Soldaten zu Schwächlingen und Krüppeln gemacht“

Sowohl in England als auch in Preußen ist der Anteil für den Militärdienst Untauglicher in den industriellen Provinzen höher als in den ländlichen Bezirken. Dieser Unterschied ist sicher nicht nur durch die krankmachende Arbeit bedingt, sondern ebenso durch die schlechten Wohn- und Ernährungsverhältnisse. 

Die Arbeit an dem Gesetzentwurf zieht sich jahrelang hin, doch an der Situation der Kinder ändert sich nichts. 

15. Januar 1840
Bayerns erste Verordnung zur Einschränkung der Kinderarbeit in Fabriken

München - Königreich Bayern * Die „Königlich Allerhöchste Verordnung, die Verwendung der werktagsschulpflichtigen Jugend in Fabriken betreffend“ tritt im Königreich Bayern in Kraft. 

  • Nach dieser darf kein Kind vor dem zurückgelegten neunten Lebensjahr zu einer regelmäßigen Beschäftigung in Fabriken aufgenommen werden. 
  • Kinder mussten ein gerichtsärztliches Zeugnis über ihre gesundheitliche Tauglichkeit sowie ein Zeugnis der Lokalschulinspektion über vorgeschriebene Kenntnisse vorweisen. 
  • Die Arbeitszeit der Neun- bis Zwölfjährigen durfte nicht mehr als zehn Stunden am Tag betragen, nicht vor sechs Uhr morgens beginnen und nicht nach 20 Uhr abends enden. 
  • Die Erfüllung der Schulpflicht hatte durch die Teilnahme an mindestens zwei Unterrichtsstunden pro Tag zu erfolgen. 

Durch diese und weitere Bestimmungen bleibt die erste bayerische Fabrikkinder-Schutzverordnung hinter dem im Jahr zuvor erlassenen preußischen „Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in den Fabriken“ zurück. Dieses hatte beispielsweise die Arbeitszeit nicht nur bis zum Alter von zwölf Jahren, sondern bis zum zurück-gelegten 16. Lebensjahr auf zehn Stunden pro Tag beschränkt.