Münchner Zeitensprünge
2000
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12. September 1759
Maximilian Joseph Freiherr von Montgelas wird in München geboren

München * Maximilian Joseph Freiherr von Montgelas wird in München geboren. Sein Vater, Janus de Garnerin Freiherr von Montgelas, stammt aus dem französisch sprechenden Teil des Herzogtums Savoyen. Seine Mutter Maria Ursula ist eine geborene Gräfin von Trauner und Tochter eines Geheimen Rates des Fürstbischofs von Freising. Bis zu ihrer Eheschließung ist Maria Ursula Gräfin von Trauner als Hofdame der Kurfürstin Maria Anna eingebunden. Sein Taufpate ist der baierische Kurfürst Max III. Joseph, von dem er auch seinen Vornamen hat. 

1785
Carl Theodors Geschenke für eine ehemalige Mätresse

Mattsies - Kufstein * Kurfürst Carl Theodor schenkt seiner ehemaligen Mätresse Maria Josepha von Toerring-Seefeld, eine geborene Minucci, - fünf Jahre nach ihrer Eheschließung - das Schlossgut und Bräuhaus Mattsies bei Mindelheim.

Im darauffolgenden Jahr erhält sie dann noch die Pflege Auerburg bei Kufstein.

1. Januar 1806
Eine Hochzeit als Preis für die Rangerhöhung zum Königreich

München - Paris * Der Preis für das Bündnis zwischen Baiern und Frankreich sowie die Erhebung in die Königswürde ist die Verehelichung der baierischen Prinzessin Auguste Amalie mit dem Stiefsohn Napoleons, Eugène Beauharnais. Mit der Münchner Hochzeit will sich Napoleon den Eintritt in eines der ältesten europäischen Adelshäuser ermöglichen.

Die mündliche Zusage für die Eheschließung hat Kurfürst Max IV. Joseph - im Beisein des Kurprinzen Ludwig - Napoleon Bonaparte bereits am 8. November 1805 in Linz gegeben.

Er hat dies dann aber mehrfach vor seiner Ehefrau vertuscht und abgestritten, da man den baierischen Kurfürsten eindringlich darüber aufgeklärt hat, dass eine Weigerung zum Verlust Baierns zugunsten eines „Napoleoniden“ führen würde. Die Auffassung vertrat sowohl Freiherr Maximilian Joseph von Montgelas, als auch der Gesandte im Hauptquartier Napoleons, Karl Ernst Freiherr von Gravenreuth.

Die Situation scheint aussichtslos. Kurfürstin Karoline, mit ihrer antifranzösischen Haltung, Prinzessin Auguste Amalie und Kurprinz Ludwig hoffen noch immer, dass sich die Heirat abwenden lassen würde. Das auch schon deshalb, weil sich Auguste Amalie mit dem Erbprinz Karl von Baden verlobt glaubt. 

1. Januar 1806
München als Ort der Eheschließung

München-Graggenau * Der Brautvater, König Max I. Joseph, hat zwei Forderungen:

  • Erstens soll der Ort der Trauung zwischen der baierischen Prinzessin Auguste Amalie mit dem Stiefsohn Napoleons, Eugène Beauharnais, soll München und nicht Paris sein.
  • Zum Zweiten soll sein zukünftiger Schwiegersohn die Königskrone von Italien erhalten.

Mit der Verhandlung wird Minister Maximilian Joseph Freiherr von Montgelas beauftragt, der München als Ort der Eheschließung durchsetzen kann, allerdings an der Erhebung Eugénes zum König Italiens scheitert. Immerhin bleibt er aber Vizekönig. 

12. Januar 1806
Eugène Beauharnais wird von Napoleon Bonaparte adoptiert

München * Um die für das Haus Wittelsbach nicht eben sehr ehrenvolle Eheverbindung etwas attraktiver zu machen, wird Eugène Beauharnais am 12. Januar 1806, am Tag vor der Eheschließung, vom französischen Kaiser adoptiert und erhält das Versprechen der Thronfolge in Italien, falls Napoleon keine Nachkommen haben sollte. 

13. Januar 1806
Zivilhochzeit zwischen Eugéne de Beauharnais und Auguste Amalie

München-Graggenau * In der Grünen Galerie der Münchner Residenz findet die nach französischem Recht geforderte Ziviltrauung der Brautleute Eugène Beauharnais und Auguste Amalie, der ältesten Tochter des baierischen Königs, statt.

Karoline Murat, die Schwester Napoleons, bleibt, obwohl sie sich ja schon seit dem 20. Dezember in der Münchner Residenz aufhält, demonstrativ der Eheschließung fern. Sie gönnt der Familie Beauharnais die Verbindung mit dem Hause Wittelsbach nicht. 

12. Juli 1808
Staatliche Vorschriften zur Verehelichung

München - Königreich Baiern * In einer erlassenen Verordnung zur Beförderung der Heiraten auf dem Lande wird die Verehelichung von der Bewilligung der ordentlichen Polizeiobrigkeit des Ortes abhängig gemacht, wo die Heiratenden mit hinreichender Aussicht auf ihre Nahrung den Wohnsitz nehmen.  Damit wird den Gemeinden auch in Fragen der Verehelichung die Mitwirkung entzogen. 

Zusätzliche Haftungsbestimmungen gegenüber den entscheidenden Beamten schränken die Wirksamkeit der Verordnung stark ein. Sollte sich die Familie doch nicht selbst ernähren können, fällt der Unterhalt der genehmigenden Behörde zur Last.

Wenn Geistliche eine Eheschließung ohne die vorherige staatliche Heiratsbewilligung vornehmen, haften sie für Schäden und Kosten, welche hieraus irgendeiner Gemeinde zuwachsen.

Eheschließungen außerhalb Baierns werden für ungültig erachtet und sind strafbar. 

um Juni 1815
Die Zeit des Biedermeier

Deutscher Bund * Die Zeitspanne vom Ende des Wiener Kongresses [1815] bis zum Beginn der bürgerlichen Revolution [1848] in den Ländern des Deutschen Bundes wird als Biedermeier bezeichnet.

In dieser Zeit wird ein großer Teil der Bevölkerung daran gehindert, einen eigenen Hausstand zu gründen und zu heiraten. Als besonders streng gelten die Vorschriften im rechtsrheinischen Königreich Baiern. Noch bis zum Ende des 19. Jahrhunderts ist die Eheschließung in Bayern an eine obrigkeitliche Genehmigung gebunden. 

1825
Gründe für den Mangel an Bevölkerung

Königreich Baiern * Als Gründe für den Mangel an Bevölkerung sieht man in

  • den Kriegsverlusten,
  • der mangelnden Freizügigkeit,
  • in dem zur Ehelosigkeit zwingenden Militärstand,
  • in der großen Anzahl der Geistlichen,
  • in den Eheverboten für untergeordnete öffentliche Bedienstete, 
  • in dem Luxusbedürfnis, das einer Eheschließung entgegen steht,
  • in der Unteilbarkeit der Bauerngüter und
  • in der Erschwerung der Ansässigmachung und Verehelichung. 
um Mai 1855
Theres Feldmüller verkauft ihr Anwesen in Neuötting

Neuötting * Theres Feldmüller verkauft ihr Anwesen in Neuötting, erwirbt ein Haus in Schwabing und beantragt dort zusammen mit Franz-Xaver Huber die Ansässigmachung und Eheschließung. Beides wird wegen schlechten Leumunds (Überschuldung und Urkundenfälschung) abgelehnt.

11. April 1870
Behördliche Nachforschungen zur Eheschließung

München-Au * Scheinbar haben die Eheleute Johann Valentin und Johanna Maria Fey ihre in Sachsen vollzogene Eheschließung nicht bei der Königl. Polizeidirektion München gemeldet, weshalb die Behörde Nachforschungen anstellt. 

1923
Mit der Personalabbauverordnung wird das Zölibat wieder eingeführt

Berlin * Mit der Personalabbauverordnung wird das Zölibat für Beamtinnen wieder eingeführt. Dort heißt es: „Das Dienstverhältnis verheirateter weiblicher Beamter und Lehrer [...] kann jederzeit gekündigt werden. [...] Dies gilt auch bei lebenslänglicher Anstellung“.  

Gleichzeitig wird eine Heiratsprämie, eine Abfindungssumme im Falle der Eheschließung, eingeführt. Die Beamtinnen verlieren nicht nur ihre Arbeit, sondern auch jeglichen Anspruch auf Pension. 

15. September 1935
Die Nürnberger Gesetze bringen die völlige Entrechtung der Juden

Nürnberg * Mit den Nürnberger Gesetzen wird die völlige Entrechtung der Juden in Deutschland eingeleitet. Sie teilen sie in sogenannte Voll-, Halb- oder Viertel-Juden ein. Das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre verbietet die Eheschließung zwischen Juden und Nichtjuden sowie den außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen ihnen. 

Für „Verbrechen der Rassenschande“ werden hohe Zuchthausstrafen oder KZ verhängt. Unter Zuhilfenahme der „Verordnung gegen Volksschädlinge“ können Angeklagte sogar zum Tode verurteilt werden. Das Reichsbürgergesetz macht Juden zu Bürgern zweiter Klasse. 

Anton von Arco gehört damit zu den Halbjuden, doch sein Ruhm als Eisner-Mörder schützt ihn vor weiteren Verfolgungen. 

18. Oktober 1935
Das Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes

Berlin * Das Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes, auch Ehegesundheitsgesetz genannt, wird verkündet. Es soll alle - nach Ansicht der Nationalsozialisten unerwünschten und nach ihrer Auffassung minderwertigen Nachkommen verhindern.

Das Gesetz verbietet in einer Reihe von Fällen die Eheschließung. Deshalb müssen die Verlobten vor der Eheschließung „durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes [Ehetauglichkeitszeugnis] nachweisen, daß ein Ehehindernis nach § 1 nicht vorliegt“.

  • Als Ehehindernis gilt, wenn einer der Partner an einer mit Ansteckungsgefahr verbundenen Krankheit leidet, die nach nationalsozialistischer Ansicht eine erhebliche gesundheitliche Schädigung des Partners oder der Nachkommen befürchten ließ.
  • Darüber hinaus wurde mit dem Ehetauglichkeitszeugnis bescheinigt, dass die Eheschließung nicht gegen das Blutschutzgesetz verstößt.
  • Das Ehegesundheitsgesetz schreibt ja vor: „Eine Ehe soll ferner nicht geschlossen werden, wenn aus ihr eine die Reinhaltung des deutschen Blutes gefährdende Nachkommenschaft zu erwarten ist.“
  • Damit ist nicht nur das Verbot der Ehe zwischen Juden und Nicht-Juden gemeint, sondern nach dem Gesetzeskommentar auch die Verheiratungen mit „Negern und Zigeunern“.

Später wird die Vorschrift noch auf die Eheschließung zwischen Deutschen und Angehörigen osteuropäischer Volker ausgedehnt.