Münchner Zeitensprünge
2000
0 Chronik 2026
10. Januar 1918
Das USPD-Flugblatt „Männer und Frauen des werktätigen Volkes!“

Berlin * Der USPD-Parteivorstand in Berlin veröffentlicht das Flugblatt „Männer und Frauen des werktätigen Volkes!“. Er ruft darin nur zu einem zeitlich befristeten, dreitägigen Demonstrationsstreik auf. Zu einem unbefristeten Massenstreik, wie ihn Kurt Eisner will, kann er sich nicht durchringen. 

21. Januar 1918
Sitzung des Münchner USPD-Vorstands

München-Ludwigsvorstadt * Der Münchner USPD-Vorstand tritt zu einer Sitzung zusammen. Der Vorsitzende, Schreinermeister Albert Winter sen., berichtet über die Mitglieder-Entwicklung der noch jungen Partei. Die Münchner USPD hat zu diesem Zeitpunkt circa 600 Mitglieder. Vier Münchner MSPD-Sektionen wollen zur USPD wechseln, sodass die Münchner USPD jetzt in die vier Sektionen Giesing, Haidhausen, Schwabing und Innenstadt aufgeteilt werden kann.

Kurt Eisner berichtet von seinen Gesprächen in Berlin und davon, dass es dort auch Stimmen gibt, die - entgegen der Auffassung der Mehrheit der Berliner USPD-Führung - mehr als nur einen dreitägigen Demonstrationsstreik wollen. Auch ihr Ziel ist der Sturz der Regierenden. 

22. Februar 1918
Das Kriegsministerium kategorisiert die Streikleitungen

München * Das bayerische Kriegsministerium unterscheidet in seiner Analyse die Streikleitungen in

  1. „Führer, die den unabhängigen Sozialdemokraten angehörend, in unmittelbarer Verbindung mit Norddeutschland, vielleicht auch mit dem Ausland stehen und revolutionäre Umtriebe ins Land hereinbringen.
  2. „Den einheimischen Führern der gemäßigten Sozialdemokratie. […] Sie haben die Bewegung bisher vielfach in besonnene Bahnen gelenkt, vertreten aber natürlich aus parteitaktischen Gründen den Demonstrationsstreik als ein zuverlässiges politisches Mittel.  
  3. „Der Masse der beteiligten Arbeiterschaft, die unter den gegenwärtigen Zeitverhältnissen jeder verhetzenden Einwirkung besonders zugänglich ist.“

Und weiter schlägt das Kriegsministerium vor: 
„Führer der unter 1) bezeichneten Art sind, wenn irgend möglich, aus ihrer Umgebung zu entfernen und zwar solche, die sich eines Vergehens oder Verbrechens schuldig oder dringend verdächtig gemacht haben durch polizeiliche vorläufige Festnahme und Erwirkung eines richterlichen Haftbefehls – Wehrpflichtige durch Einberufung, Versetzung, Abstellung ins Feld -, Nichtbayern durch Aufenthaltsverbot auf Grund Art. 42 des Kriegszustandsgesetzes.“