Münchner Zeitensprünge
2000
0 Chronik 2026
1447
Die Stadtobrigkeit erlässt Anordnungen zum Brauwesen

München * Die Stadtobrigkeit erlässt Anordnungen zum Brauwesen, auch wenn sie dabei ihre Kompetenzen weit überschreitet. Der Brausatz von 1447 besagt, dass das gesottene Bier mindestens 8 Tage in gepichten Fässern lagern muss. Bei einem Verstoß gegen die Anordnung werden empfindliche Strafen in Aussicht gestellt.

1453
Ein weiterer Brausatz verbietet den Brauern jede Einung

München * Ein weiterer Brausatz des Münchner Rats verbietet den Brauern jede Einung und untersagt ihnen, sich zu Absprachen zu treffen oder sich gegenseitig verzuschreiben, wie viel und wann sie brauen wollen.

Sie dürfen auch kein Getreide aufkaufen, das sie später wieder verkaufen wollen. Damit soll Handelsschaft und Spekulation verhindert werden.