Münchner Zeitensprünge
2000
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1516
Jedermann darf für den Eigenbedarf brauen

München * Nach der Landes- und Polizeiordnung ist jedermann, und damit natürlich auch jedem Kloster, die Möglichkeit gegeben, für den privaten Bedarf zu brauen.

Diese Braukonzession ist allerdings auf die eigene „Hausnotdurft“, also auf den Eigenbedarf der Klosterbrüder und des Gesindes, beschränkt. Ein öffentlicher Bierausschank ist ausdrücklich verboten. 

22. November 1567
Herzog Albrecht V. schränkt den Weißbierausschank stark ein

München * Herzog Albrecht V. erlässt ein Mandat, das den Ausschank von Weißbier stark einschränkt.  

  • Es darf fortan nur mit eigenem oder im Ausland gekauften Weizen gebraut werden.
  • Der Ausschank von Weißbier ist nur in den Städten und Märkten jenseits der Donau in Richtung Bairischer Wald erlaubt.
  • Neue Weißbierbrauereien dürfen bei Strafe nicht mehr errichtet werden,
  • auch deshalb, weil beim Brauen große Mengen Weizen verschwendet werden.

Denn, so der Herzog weiter, das Weißbier ist „gar ein unnuez getranck, [...] das weder fueert noch nert, weder sterck, krafft noch macht gibt, und dahin gericht ist, das es die Zechleut, oder diejenigen dies trincken, nur zu mehrerm trincken raitzt und ursacht“Allerdings, mehr kann man sich doch von einem Getränk nicht erwarten.

13. November 1670
Der Haidhauser Kleinwirt erhält das Weißbierschankrecht

Haidhausen * Der Kleinwirt von Haidhausen, Georg Pockmayer, erhält nach dem Schankrecht auch die Genehmigung „zum Setzen von Gästen“ und den Weißbierausschank.  

Er darf die Gäste nur bei Tag bedienen, sie jedoch nicht in der Nacht beherbergen. Außerdem ist ihm versagt Hochzeiten, Stuhlfeste und Goldene Tage abzuhalten. Eine Ausnahme von dieser Regelung gibt es allerdings dann, wenn Freunde oder Verwandte aus München diese Bitte äußern. 

19. Januar 1784
Der Stadtrat legt dazu eine Reihenfolge des Bierausschanks vor

München * Auswärtiges Bier darf erst dann eingeführt werden, wenn das Bier der Münchner Brauer verkauft ist. Der Stadtrat legt dazu eine Reihenfolge des Ausschanks vor.  

  • Im ersten Los darf nur das Bier aus den Kellern der Stadt ausgeschenkt werden.  
  • Im zweiten Los wird jedem Brauer freigestellt, ob er sein Bier in der Stadt oder am Gasteig ausschenkt. Die Stadtkeller müssen aber vor den Märzenkellern am Gasteig öffnen.  
  • ​Im dritten Los darf das Bier nur vor der Stadt ausgeschenkt werden.
  • ​Der Brauer, der noch keinen Bierkeller hat, soll einen bauen oder mieten.  

Außerdem sollen die Brauer über die einzusiedende Biermenge eine Übereinkunft treffen und diese dem Magistrat zur Genehmigung vorlegen. 

1790
Ein Bierausschank für die im Englischen Garten beschäftigten Arbeiter

München-Englischer Garten - Schwabing * An der ursprünglichen nördlichen Grenze des Englischen Gartens befinden sich zwei kleine Holländische Bauernhäuser, die dem Parkwächter Josef Tax als Wohnung dienen. 

Er hält Kühe und Esel und betreibt außerdem einen Bierausschank für die im Englischen Garten beschäftigten Arbeiter und Tagelöhner. Damit legt er den Grundstein für das später so beliebte Ausflugslokal Kleinhesselohe, das anfangs im Volksmund auch Kleines Eselsloch genannt wird.

1810
Anton Gruber's Belustigung Zum lustigen Dörflein auf der Isarinsel

München-Lehel * Als Anton Gruber, ein Münchner Gastwirt und Schnürrleibmacher erfährt, dass die Isarinsel zu kaufen sei, kratzt er seine Reserven zusammen, nimmt einen Kredit auf und erwirbt das Eiland um 1.033 Gulden. Von der Polizey-Direktion erhält er die Konzession zum Bierausschank.

Nun baut er einige Holzhütten, nennt den Platz Zum lustigen Dörflein und verabreicht während der Sommermonate frisches Bier und Bratwürst. Der Zuspruch der Münchner ist bald so groß, dass Anton Gruber seine Insel-Gaststätte das ganze Jahr bewirtschaftet.

1827
Eine Ausflugswirtschaft im Schloss Neuberghausen

Bogenhausen * Im aus dem Edelsitz Neuberghausen hervorgegangene „Hompeschschlössl“ oder „Villa Hompesch“ wird eine Gastwirtschaft eingerichtet, die die „Wirtin vom Tivoli“ Maria Buchmayer kauft, betreibt und zu einem bekannten Vergnügungsort macht. 

Zusammen mit der Menterschwaige und der Waldwirtschaft Großhesselohe ist Neuberghausen das beliebteste Ausflugsziel der Münchner. Auch deshalb, weil es früher wesentlich billiger ist, seinen Bierdurst in den Ausflugslokalen zu stillen. Das kommt daher, weil außerhalb Münchens für den Bierausschank viel weniger Steuern bezahlt werden müssen. 

September 1892
Kein Bierausschank wegen fehlender Toiletten

München-Theresienwiese * Wegen fehlender Toiletten darf der Ochsenbrater Johann Rössler kein Bier ausschenken. Und weil Ochs‘ ohne Bier in München gar nicht geht, erleidet Rössler einen geschäftlichen Misserfolg.

September 1898
Georg Lang erhält die Genehmigung zur Aufstellung eines Großzeltes

München-Theresienwiese * Der aus Nürnberg stammende „Krokodilwirt“ Georg Lang erhält vom Stadtmagistrat - bei einer Gegenstimme - die Genehmigung zur Aufstellung eines Großzeltes, und das, obwohl Lang gleichzeitig drei Zulassungsbedingungen umgeht.

  • Er stammt nicht aus München,
  • bewirtschaftet seinen Wiesnausschank nicht selbst und
  • baut seine Riesenhalle auf fünf Wirtsbudenplätze alter Größe. Diese lässt er über fünf Münchner Wirte als Strohmänner ersteigern und dort die „Lang‘s Riesenhalle“ errichten.

Da die Stadt nichts dagegen unternimmt, macht sie den Weg für die Bierhallen im großen Stile frei. Da diese Form des Bierausschanks finanzkräftige Investoren voraussetzt, verlagert sich die Trägerschaft von den Wirten auf die Brauereien. 

Michael Schottenhamel war noch im Jahr 1881 mit dem selben Ansinnen vom Magistrat abgewiesen worden. 

September 1902
Carl Gabriel stellt ein Hippodrom auf dem Oktoberfestes auf

München-Theresienwiese * Der Magistrat erlaubt dem Schausteller-Unternehmer Carl Gabriel ein Hippodrom auf dem Festplatz des Oktoberfestes aufzustellen. Es ist seinem griechischen Namen entsprechend eine Reitarena. Im Inneren des Etablissements befindet sich eine 60 Meter lange Pferdereitbahn, in der Besucher des Restaurationsbetriebs gegen Bezahlung reiten können. Der Umritt dauert 5 Minuten und kostet 50 Pfennige.

Der Bierausschank ist dem Inhaber anfangs verboten. Doch die Gäste können die Reitkünste der nicht immer nüchternen oder sich sonst nicht sonderlich geschickt anstellenden Damen und Herren bewundern.

So manches Kleid rutscht hoch und gibt den Blick auf ein Damenbein frei. Kein Wunder, dass für das Hippodrom bald der Name „Stilaugenzelt“ auftaucht. „Der unerschöpfliche Unterhaltungsstoff, den die erstmaligen Reitversuche von Herren und Damen den Zuschauern bieten, macht das Hippodrom zur ersten Volksbelustigung der Festwiese“.

2. Februar 1915
Faschingstreiben und Starkbierausschank passen nicht zum Krieg

München * Das Stellvertretende Generalkommando gibt folgende Bekanntmachung heraus: „Faschingstreiben und Starkbierausschank in der im Frieden üblichen Weise passen nicht in unsere Zeit. Ich bestimme deshalb auf Grund des Kriegszustandsgesetzes:

  • Faschingstreiben: Während des diesjährigen Faschings ist Faschingstreiben jeder Art, sowie der Verkauf von Karnevalsartikeln auf öffentlichen Plätzen und Straßen und in Wirthschaften, Kaffeehäusern usw. untersagt.
  • Starkbierausschank: Der bisher übliche Sonderausschank von Starkbier darf nur im gewöhnlichen Schankbetrieb und in den diesem Betrieb dienenden Räumen ausgeschenkt werden. Konzerte, Volksgesänge und sonstige Belustigungen sowie der Verkauf von Scherzartikeln sind hiebei verboten“
19. September 2009
Betriebsvorschrift des Referats für Arbeit und Wirtschaft, Tourismusamt

München-Theresienwiese * Im § 53 der Betriebsvorschrift des Referats für Arbeit und Wirtschaft, Tourismusamt Abt. Veranstaltungen heißt es Thema Bierausschank:

  • „Das Oktoberfest ist das traditionelle Münchner Volksfest mit Münchner Gastlichkeit und Münchner Bier.
  • Diese Tradition gilt es weiter zu wahren.
  • An Wiesnbesucher darf deshalb nur Münchner Bier der leistungsfähigen und bewährten Münchner Traditionsbrauereien (das sind derzeit: Augustinerbrauerei, Hacker-Pschorr-Brauerei, Löwenbrauerei, Paulanerbrauerei, Spatenbrauerei und Staatliches Hofbräuhaus), das den Münchner Reinheitsgebot von 1487 und dem Deutschen Reinheitsgebot von 1906 entspricht, ausgeschenkt werden.
  • Das Festbier darf nur in Maßkrügen (1,0 l Gefäßen) und das Weißbier in 0,5 l Gefäßen (Weißbierglas) ausgeschenkt werden“.
9. März 2014
Verbot des Bierausschanks im traditionellen Steinkrug verhindert ?

München * Das Nachrichtenmagazin Focus berichtet, dass das „Verbot des Bierausschanks im traditionellen Steinkrug“ durch die EU durch Bayern erfolgreich verhindert worden ist. Zwei Monate vor der Europa-Wahl ist das für Bayerns Wirtschaftsministerin Ilse Aigner ein weiterer Beweis für die Regulierungswut der Brüsseler Bürokraten. 

Tatsache aber jedoch: Die Europäische Kommission hatte nie das Ziel, Bierkrüge aus Steingut zu verbieten. Es ging lediglich um eine 10 Jahre alte Regelung, wonach Eichstriche auf Gläsern angebracht werden müssen, um die richtige Inhaltsmenge feststellen zu können. Das ist aber beim Keferloher schon aufgrund des Materials nicht anwendbar.

Biertrinker müssen in Gaststätten lediglich darauf hingewiesen werden, dass sie die Füllmenge im Krug durch ein sogenanntes Umfüllmaß, das kann ein Glaskrug sein, überprüfen lassen können.