Münchner Zeitensprünge
2000
0 Chronik 2026
Juli 1879
Der Kampf für städtische Arbeitsvermittler

München * Die Polizeidirektion erlässt Vorschriften für private Stellenvermittler und Vermittlungsbüros der gewerblichen Verbände und Innungen, um arbeitsuchende Menschen vor schlimmer Ausbeutung zu schützen. Es geht um überzogene Gebühren bei un­gewissen Erfolgen. 

Nach einem Bericht des Münchener Gewerkschaftsvereins aus demselben Jahr liegen die Einschreibegebühren für die privaten Arbeitsvermittler zwischen 50 Pfennigen und einer Mark. Nach der Vermittlung eines Arbeitsplatzes ist eine entsprechende Gebühr fällig, die sich nach dem zu erwartenden Lohn ausrichtet. Sie beträgt, bei einem Monatsverdienst von 10 bis 50 Mark, die Hälfte bis zu einem doppelten Monatslohn. Die Vermittlungsgebühr zahlt zuerst der Arbeitgeber, der sie dann zumeist dem Arbeitnehmer vom Lohn abzieht. 

Besonders häufig werden die im Stadtleben noch unerfahrenen Mädchen vom Land ausgenutzt, indem man ihnen Unterkunft und Verpflegung zu überhöhten Preisen anbot. Sie müssen häufig ihre Dienstbücher und Zeugnisse dem Arbeitsvermittler aushändigen, womit sie den unseriösen Stellenvermittlern auf Gedeih und Verderb ausgeliefert sind. Die Mädchen vom Land können sich dadurch weder auf eigene Faust eine Arbeit suchen, noch andere Jobvermittler beauftragen. Erst wenn ein Arbeitsverhältnis mit einem neuen Arbeitgeber geschlossen worden ist, erhalten sie ihre Unterlagen wieder zurück. 

Da die polizeilich erlassenen Vorschriften auch in den folgenden Jahren keine Wirkung zeigen, ist die Einrichtung von zentralen städtischen oder staatlichen Arbeitsvermittlungen ein besonderes Anliegen der Gewerkschaften, deren Einsatz die Münchner Stadtverwaltung letztlich zu einem fortschrittlichen Handeln bewegen wird.

23. März 1919
Einführung der Betriebsräte auf SPD-Konferenz beschlossen

Weimar * Die SPD-Parteikonferenz beschließt die Einführung der Betriebsräte:

  • „Zur Mitwirkung an Sozialisierungsmaßnahmen, zur Kontrolle sozialistischer Betriebe, zur Überwachung der Gütererzeugung und Verteilung im gesamten Wirtschaftsleben sind gesetzlich geordnete Arbeitervertretungen zu schaffen.
  • In dem zu diesem Zweck schleunigst zu schaffenden Gesetz sind Bestimmungen zu treffen über die Wahl und Aufgaben von Betriebs-, Arbeiter- und Angestelltenräten, die bei der Regelung der allgemeinen Arbeitsverhältnisse gleichberechtigt mitzuwirken haben.
  • Es sind weiter Bezirksarbeiterräte und ein Reichsarbeiterrat vorzusehen, die vor dem Erlass wirtschaftlicher und sozialpolitischer Gesetze ebenso wie die Vertretungen aller übrigen schaffenden Stände gutachtlich zu hören sind und selbst Anträge auf Erlass solcher Gesetze stellen können.
  • Die entsprechenden Bestimmungen sind in der Verfassung der deutschen Republik festzulegen.“