Münchner Zeitensprünge
2000
0 Chronik 2026
24. Oktober 1307
230 Tempelherren gestehen unter der Folter Unglaubliches

Paris * Der Großmeister des Templerordens, Jakob von Molay, bestätigt die Erklärungen des Präzeptors der Normandie, Gottfried von Charneys, und des Generalvisitors der Templer, Hugo von Pairauds. Darin haben sie und rund 230 Tempelherren - unter der Folter - zugegeben,

  • dass sie Jesus Christus leugnen und ihn für einen falschen Propheten halten, der für seine Verfehlungen und nicht für die Erlösung der Menschen gestorben ist,
  • dass sie bei ihren Zeremonien auf das Kreuz spucken, es mit Füßen treten und drauf urinieren,
  • dass sie nicht an sie Sakramente glauben und die Priester des Ordens bei der Messe die Weiheformel vergessen,
  • dass die Meister und Würdenträger, obgleich Laien, den Brüdern die Absolution für ihre Sünden erteilen,
  • dass sie obszöne Praktiken und Homosexualität leben,
  • dass die Brüder durch jede nur mögliche Praxis zur Bereicherung des Ordens beitragen müssen,
  • dass sie sich des Nachts im Geheimen versammeln und
  • dass jede Enthüllung im Kapitel bestraft wird, bis hin zur Todesstrafe. 
1530
Der Rat der Stadt ändert die bestehende Bettelordnung

München * Der Rat der Stadt ändert die schon länger bestehende Bettelordnung. Sie verbietet allen Bürgern und Gästen beiderlei Geschlechts das Betteln und gestattet es nur denjenigen, die vom Rat die ausdrückliche Erlaubnis dazu haben. Diese drückt sich eben im Tragen des Bettelzeichens aus.

Zur Erteilung der Bettelerlaubnis muss aber zuvor die Bedürftigkeit nachgewiesen werden.

  • Dazu gehört neben der Darlegung des Personenstandes, der Kinderzahl und der Vermögensverhältnisse,
  • die Bestätigung des Beichtvaters, dass der Antragsteller im vergangenen Jahr mindestens einmal gebeichtet und die Absolution erhalten hat.

Der Hausbettel ist nach der Bettelordnung strengstens verboten. Hauptsächlich vor den Kirchentüren, nicht aber im Kircheninneren ist das Betteln erlaubt.

  • Missgestaltete, behinderte Bettler müssen ihre „Gebersten“ bedecken, damit schwangere Frauen durch den Anblick nicht Schaden nehmen.
  • Es dürfen auch keine gemalten Bilder, wunderliche Tiere und sonstige Schaustücke gezeigt werden.
  • Lediglich Singen ist ihnen gestattet.
  • Den Schülern ist das Betteln nur dann zu genehmigen, wenn sie in der Schule fleißig und gehorsam waren und für bettelnde Wöchnerinnen werden gesonderte Zeichen bereitgehalten.

Es werden vier Bettelmeister bestellt.

  • Deren Hauptaufgabe ist die gerechte Auswahl der berufsmäßigen Bettler. 
  • Halbjährlich müssen sie die Inhaber der Bettelzeichen - gemeinsam mit ihren Kindern - an einem Ort zusammenkommen lassen und prüfen, ob ihre Bedürftigkeit auch weiterhin besteht.
  • Für die Einhaltung der Bettelordnung sind die Bettelknechte verantwortlich.

Sie müssen vor ihrem Amtsantritt geloben und schwören, dass sie niemanden bevorzugen oder benachteiligen und dass sie sich nicht bestechen lassen.