München - Freistaat Bayern * Der Ministerrat beschließt - in Abwesenheit von Kurt Eisner - nach Abstimmung mit den Vollzugsausschüssen der Arbeiter-, Bauern- und Soldatenräte die Vorläufigen Richtlinien für die Arbeiter- und Bauernräte.
Die Richtlinien stellen einen Kompromiss der gegensätzlichen Vorstellungen des bayerischen Ministerpräsidenten vom 20. November und seines Innenministers Erhard Auer vom 18. November dar. Das bedeutet jedoch, dass wesentliche Elemente aus beiden Entwürfen ebenso unberücksichtigt bleiben müssen, wie der Entwurf des Revolutionären Arbeiterrats vom 19. November 1918.
Die Räte erhalten zwar die von Eisner vorgeschlagene Stellung im Staat, doch werden sie nur mit den Kompetenzen ausgestattet, die ihnen Auer zugestehen will. Die Räte bilden demnach „bis zur endgültigen Regelung durch die Nationalversammlung die revolutionäre Grundlage des neuen Regierungssystems“, dennoch bleibt ihnen im Verhältnis zu den Behörden nur das Recht auf Auskunft und Gehör. Ein Kontrollrecht wird ihnen ebenso wenig zugestanden wie die Vollzugsgewalt. Damit haben sich Innenminister Erhard Auer und die Mehrheitssozialdemokraten mit ihren Vorstellungen im Wesentlichen durchgesetzt.
Die Richtlinie für die Bauernräte bleibt die rechtliche Grundlage für die Arbeit der Bauernräte, bis der Landtag am 21. Mai 1920 das Gesetz über die Aufhebung der Arbeiterräte beschließt.