München * Mit dem Landrecht Herzog Maximilians I. wird die endgültige Rechtseinheit in Baiern hergestellt, die alle Rechtsgebiete umfasst. Damit ist Baiern eines der wenigen deutschsprachigen Territorien, das über eine systematisch erfasste und in allen Rechtsangelegenheiten abgestimmte Landesgesetzgebung verfügt.
Die Landes- und Polizeiordnung enthält:
- Eine Polizeiordnung.
- Das Landrecht, das einheitlich für Ober- und Niederbaiern gültige Zivilrecht, das bis 1756 in Kraft bleibt.
- Eine Gerichtsordnung, die den ordentlichen Prozess auf der Grundlage der Gerichtsordnung von 1520 regelt.
- Die summarische Prozessordnung, die bis 1753 Gültigkeit hat.
- Sie schreibt unter anderem das Wandern der Handwerksgesellen als Grundlage für den Erwerb der Meisterschaft vor.
- Sie enthält eine allgemeine Fischordnung für Donau, Salzach, Isar und den Inn usw..
- Sie schafft in der Malefizordnung die Strafe des Ertränkens ab.